Die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen ste­hen erneut im Fokus. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt wird sich mit der Fra­ge befas­sen, ob die gel­ten­den Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen für begüns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen bei der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er mit dem Gleich­heits­grund­satz des Grund­ge­set­zes ver­ein­bar sind. Gleich­zei­tig wird auch auf poli­ti­scher Ebe­ne über mög­li­che Ände­run­gen der Erb­schaft­steu­er dis­ku­tiert. Für Unter­neh­mer, Pra­xis­in­ha­ber und Fami­li­en­un­ter­neh­men kön­nen die­se Ent­schei­dun­gen erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Nach­fol­ge­pla­nung haben.

Betriebsvermögen derzeit steuerlich begünstigt

Nach aktu­el­ler Rechts­la­ge kann begüns­tig­tes Betriebs­ver­mö­gen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen teil­wei­se oder sogar voll­stän­dig von der Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er ver­schont wer­den. Die soge­nann­te Regel­ver­scho­nung sieht eine Steu­er­be­frei­ung von 85 Pro­zent des begüns­tig­ten Betriebs­ver­mö­gens vor. Unter stren­ge­ren Vor­aus­set­zun­gen ist im Rah­men der Opti­ons­ver­scho­nung sogar eine voll­stän­di­ge Steu­er­be­frei­ung mög­lich. Grund­sätz­li­ches Ziel die­ser Rege­lun­gen zur Steu­er­ver­scho­nung ist es, die Fort­füh­rung von Betrie­ben und Pra­xen sowie den Erhalt von Arbeits­plät­zen zu sichern.

Von die­sen Begüns­ti­gun­gen kön­nen neben klas­si­schen Unter­neh­men auch frei­be­ruf­li­che Pra­xen, etwa Arzt- und Zahn­arzt­pra­xen, pro­fi­tie­ren. Gera­de bei erfolg­rei­chen Pra­xen kann ein erheb­li­cher Pra­xis­wert ent­ste­hen (hier fin­den Sie einen aktu­el­len Bei­trag zum The­ma Pra­xis­be­wer­tung). Die­ser setzt sich häu­fig nicht nur aus den vor­han­de­nen Ver­mö­gens­wer­ten, son­dern auch aus dem Pati­en­ten­stamm, der Orga­ni­sa­ti­on und der Ertrags­kraft der Pra­xis zusam­men. Die erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­chen Rechts­fol­gen einer Pra­xis­über­ga­be zu Leben­zei­ten oder im Todes­fall spie­len daher auch für Ange­hö­ri­ge der Heil­be­ru­fe eine wich­ti­ge Rol­le.

Karlsruhe prüft die Verfassungsmäßigkeit

Im Mit­tel­punkt des Ver­fah­rens vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt steht die Fra­ge, ob die weit­rei­chen­den Begüns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen mit dem Gleich­heits­grund­satz ver­ein­bar sind. Kri­ti­ker bemän­geln, dass betrieb­li­ches Ver­mö­gen deut­lich stär­ker begüns­tigt wird als Pri­vat­ver­mö­gen, wie zum Bei­spiel Wert­pa­pier­de­pots oder Bank­gut­ha­ben. Bereits in den Jah­ren 2006 und 2014 muss­te sich das Gericht mit der Erb­schaft­steu­er befas­sen und den Gesetz­ge­ber zu Ände­run­gen ver­pflich­ten. Nun ste­hen die aktu­el­len Rege­lun­gen erneut auf dem Prüf­stand.

Wie das Gericht ent­schei­den wird, ist der­zeit offen. Mög­lich erscheint sowohl eine Bestä­ti­gung der bestehen­den Rechts­la­ge als auch die Ver­pflich­tung des Gesetz­ge­bers zu einer erneu­ten Über­ar­bei­tung der Vor­schrif­ten. Mit einer Ent­schei­dung wird nach der münd­li­chen Ver­hand­lung vor­aus­sicht­lich zum Jah­res­wech­sel 2026/2027 oder im Lau­fe des Jah­res 2027 gerech­net.

Auch die Politik diskutiert über Reformen

Unab­hän­gig vom Aus­gang des Ver­fah­rens gewinnt die Dis­kus­si­on um die Erb­schaft­steu­er poli­tisch wie­der an Bedeu­tung. Ins­be­son­de­re die weit­rei­chen­den Begüns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen wer­den zuneh­mend kri­tisch hin­ter­fragt. Im Raum ste­hen ver­schie­de­ne Reform­an­sät­ze, die von einer Ein­schrän­kung der Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen bis hin zu neu­en Frei­be­trags­mo­del­len rei­chen. Wel­che Ände­run­gen tat­säch­lich umge­setzt wer­den könn­ten, ist der­zeit jedoch nicht abseh­bar.

Soll­te es zu einer Ver­schär­fung der aktu­el­len Rege­lun­gen kom­men, wären davon nicht nur klas­si­sche Fami­li­en­un­ter­neh­men betrof­fen. Auch die Über­tra­gung von Arzt- und Zahn­arzt­pra­xen im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­fol­ge oder der Nach­fol­ge­pla­nung könn­te künf­tig steu­er­lich anders behan­delt wer­den.

Das Stichtagsprinzip im Blick behalten

Für die Pra­xis spielt das soge­nann­te Stich­tags­prin­zip eine wich­ti­ge Rol­le. Maß­geb­lich für die steu­er­li­che Beur­tei­lung einer Schen­kung oder eines Erb­falls sind grund­sätz­lich die Ver­hält­nis­se und die gel­ten­de Rechts­la­ge zum Zeit­punkt der Über­tra­gung. Es gel­ten somit die steu­er­li­chen Rege­lun­gen, die am jewei­li­gen Stich­tag in Kraft sind.

Gera­de vor dem Hin­ter­grund mög­li­cher Ände­run­gen soll­ten Unter­neh­mer und Pra­xis­in­ha­ber die­sen Aspekt berück­sich­ti­gen. Wer bereits kon­kre­te Über­le­gun­gen zur Unter­neh­mens- oder Pra­xis­nach­fol­ge ange­stellt hat, soll­te prü­fen, ob bestehen­de Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten noch unter den der­zeit gel­ten­den Rah­men­be­din­gun­gen genutzt wer­den kön­nen. Denn spä­te­re gesetz­li­che Ände­run­gen könn­ten zu einer höhe­ren steu­er­li­chen Belas­tung füh­ren.

Frühzeitige Nachfolgeplanung schafft Handlungsspielräume

Auch wenn bis­lang kei­ne Ände­run­gen beschlos­sen wur­den, zeigt die aktu­el­le Ent­wick­lung, wie wich­tig eine vor­aus­schau­en­de Nach­fol­ge­pla­nung ist. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für Unter­neh­men, Fami­li­en­be­trie­be und Arzt­pra­xen. Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen benö­ti­gen häu­fig einen län­ge­ren Vor­lauf und soll­ten nicht allein unter steu­er­li­chen Gesichts­punk­ten betrach­tet wer­den. Gesell­schafts­recht­li­che, wirt­schaft­li­che und fami­liä­re Aspek­te spie­len dabei eben­falls eine wich­ti­ge Rol­le.

Wer eine Unternehmens‑, Pra­xis- oder Ver­mö­gens­über­tra­gung plant, soll­te die wei­te­re Ent­wick­lung auf­merk­sam ver­fol­gen und sich früh­zei­tig bera­ten las­sen. So kön­nen bestehen­de Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten genutzt und auf mög­li­che Ände­run­gen recht­zei­tig reagiert wer­den.

Sie möch­ten wis­sen, wel­che Rege­lun­gen und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten für Ihre per­sön­li­che Situa­ti­on gel­ten? Spre­chen Sie uns ger­ne an. Wir unter­stüt­zen Sie dabei, steu­er­li­che und recht­li­che Mög­lich­kei­ten für Ihre Nach­fol­ge­pla­nung früh­zei­tig zu prü­fen und indi­vi­du­ell pas­sen­de Lösun­gen zu ent­wi­ckeln.

Ansprechpartner

Bild eines Mitarbeiters der Dr.Schauer Kanzlei - Steuerberatung und Rechtsberatung für Heilberufe

Ste­fan Mei­er

Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt