Die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen stehen erneut im Fokus. Das Bundesverfassungsgericht wird sich mit der Frage befassen, ob die geltenden Verschonungsregelungen für begünstigtes Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar sind. Gleichzeitig wird auch auf politischer Ebene über mögliche Änderungen der Erbschaftsteuer diskutiert. Für Unternehmer, Praxisinhaber und Familienunternehmen können diese Entscheidungen erhebliche Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung haben.
Betriebsvermögen derzeit steuerlich begünstigt
Nach aktueller Rechtslage kann begünstigtes Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen teilweise oder sogar vollständig von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont werden. Die sogenannte Regelverschonung sieht eine Steuerbefreiung von 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens vor. Unter strengeren Voraussetzungen ist im Rahmen der Optionsverschonung sogar eine vollständige Steuerbefreiung möglich. Grundsätzliches Ziel dieser Regelungen zur Steuerverschonung ist es, die Fortführung von Betrieben und Praxen sowie den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern.
Von diesen Begünstigungen können neben klassischen Unternehmen auch freiberufliche Praxen, etwa Arzt- und Zahnarztpraxen, profitieren. Gerade bei erfolgreichen Praxen kann ein erheblicher Praxiswert entstehen (hier finden Sie einen aktuellen Beitrag zum Thema Praxisbewertung). Dieser setzt sich häufig nicht nur aus den vorhandenen Vermögenswerten, sondern auch aus dem Patientenstamm, der Organisation und der Ertragskraft der Praxis zusammen. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Rechtsfolgen einer Praxisübergabe zu Lebenzeiten oder im Todesfall spielen daher auch für Angehörige der Heilberufe eine wichtige Rolle.
Karlsruhe prüft die Verfassungsmäßigkeit
Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht steht die Frage, ob die weitreichenden Begünstigungen für Betriebsvermögen mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. Kritiker bemängeln, dass betriebliches Vermögen deutlich stärker begünstigt wird als Privatvermögen, wie zum Beispiel Wertpapierdepots oder Bankguthaben. Bereits in den Jahren 2006 und 2014 musste sich das Gericht mit der Erbschaftsteuer befassen und den Gesetzgeber zu Änderungen verpflichten. Nun stehen die aktuellen Regelungen erneut auf dem Prüfstand.
Wie das Gericht entscheiden wird, ist derzeit offen. Möglich erscheint sowohl eine Bestätigung der bestehenden Rechtslage als auch die Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer erneuten Überarbeitung der Vorschriften. Mit einer Entscheidung wird nach der mündlichen Verhandlung voraussichtlich zum Jahreswechsel 2026/2027 oder im Laufe des Jahres 2027 gerechnet.
Auch die Politik diskutiert über Reformen
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gewinnt die Diskussion um die Erbschaftsteuer politisch wieder an Bedeutung. Insbesondere die weitreichenden Begünstigungen für Betriebsvermögen werden zunehmend kritisch hinterfragt. Im Raum stehen verschiedene Reformansätze, die von einer Einschränkung der Verschonungsregelungen bis hin zu neuen Freibetragsmodellen reichen. Welche Änderungen tatsächlich umgesetzt werden könnten, ist derzeit jedoch nicht absehbar.
Sollte es zu einer Verschärfung der aktuellen Regelungen kommen, wären davon nicht nur klassische Familienunternehmen betroffen. Auch die Übertragung von Arzt- und Zahnarztpraxen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder der Nachfolgeplanung könnte künftig steuerlich anders behandelt werden.
Das Stichtagsprinzip im Blick behalten
Für die Praxis spielt das sogenannte Stichtagsprinzip eine wichtige Rolle. Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung einer Schenkung oder eines Erbfalls sind grundsätzlich die Verhältnisse und die geltende Rechtslage zum Zeitpunkt der Übertragung. Es gelten somit die steuerlichen Regelungen, die am jeweiligen Stichtag in Kraft sind.
Gerade vor dem Hintergrund möglicher Änderungen sollten Unternehmer und Praxisinhaber diesen Aspekt berücksichtigen. Wer bereits konkrete Überlegungen zur Unternehmens- oder Praxisnachfolge angestellt hat, sollte prüfen, ob bestehende Gestaltungsmöglichkeiten noch unter den derzeit geltenden Rahmenbedingungen genutzt werden können. Denn spätere gesetzliche Änderungen könnten zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.
Frühzeitige Nachfolgeplanung schafft Handlungsspielräume
Auch wenn bislang keine Änderungen beschlossen wurden, zeigt die aktuelle Entwicklung, wie wichtig eine vorausschauende Nachfolgeplanung ist. Dies gilt gleichermaßen für Unternehmen, Familienbetriebe und Arztpraxen. Nachfolgeregelungen benötigen häufig einen längeren Vorlauf und sollten nicht allein unter steuerlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Gesellschaftsrechtliche, wirtschaftliche und familiäre Aspekte spielen dabei ebenfalls eine wichtige Rolle.
Wer eine Unternehmens‑, Praxis- oder Vermögensübertragung plant, sollte die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig beraten lassen. So können bestehende Gestaltungsmöglichkeiten genutzt und auf mögliche Änderungen rechtzeitig reagiert werden.
Sie möchten wissen, welche Regelungen und Gestaltungsmöglichkeiten für Ihre persönliche Situation gelten? Sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie dabei, steuerliche und rechtliche Möglichkeiten für Ihre Nachfolgeplanung frühzeitig zu prüfen und individuell passende Lösungen zu entwickeln.
Ansprechpartner

Stefan Meier
Steuerberater, Rechtsanwalt