Die Dis­kus­si­on um die Erb­schaft­steu­er hat neue Dyna­mik erhal­ten. Im Okto­ber 2026 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt in zwei Ver­fah­ren zen­tra­le Rege­lun­gen des Erb­schaft­steu­er­rechts münd­lich ver­han­delt. Im Fokus ste­hen unter ande­rem die seit Jah­ren unver­än­der­ten Frei­be­trä­ge, die Bewer­tung von Immo­bi­li­en sowie die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen. 

Für Unter­neh­mer, Pra­xis­in­ha­ber und ver­mö­gen­de Pri­vat­per­so­nen stellt sich nun die Fra­ge: Wel­che Aus­wir­kun­gen könn­ten die Ver­fah­ren haben und besteht bereits heu­te Hand­lungs­be­darf?

Worum geht es?

Im ers­ten Ver­fah­ren hat die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung ein Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren ange­strengt. Dabei wer­den ins­be­son­de­re die Höhe der Frei­be­trä­ge, die Bewer­tung von Grund­be­sitz sowie die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz des Bun­des für die Erb­schaft­steu­er über­prüft. Zudem kri­ti­siert Bay­ern, dass die Frei­be­trä­ge seit vie­len Jah­ren nicht an die Preis- und Wert­ent­wick­lung ange­passt wur­den und regio­na­le Unter­schie­de bei den Immo­bi­li­en­prei­sen unbe­rück­sich­tigt blei­ben. Ziel des Ver­fah­rens ist es, die bestehen­den Rege­lun­gen ver­fas­sungs­recht­lich über­prü­fen zu las­sen. Im Ergeb­nis könn­te dies den Län­dern künf­tig mehr Gestal­tungs­spiel­raum bei Frei­be­trä­gen und Steu­er­sät­zen eröff­nen. 

Par­al­lel dazu befasst sich das Gericht mit einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de gegen die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen für Betriebs­ver­mö­gen. Dabei steht die Fra­ge im Raum, ob die bestehen­den Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen mit dem Gleich­heits­grund­satz des Grund­ge­set­zes ver­ein­bar sind. 

Was bedeutet das für Unternehmer und Praxisinhaber?

Noch gibt es kei­ne Ent­schei­dung. Mit Urtei­len wird vor­aus­sicht­lich erst im Lau­fe des Jah­res 2027 gerech­net. Bis dahin gel­ten die aktu­el­len gesetz­li­chen Rege­lun­gen unver­än­dert wei­ter.

Für Unter­neh­mer und Pra­xis­in­ha­ber bedeu­tet das: Geplan­te Unternehmens‑, Pra­xis- oder Ver­mö­gens­über­tra­gun­gen kön­nen wei­ter­hin auf Basis der aktu­el­len Rechts­la­ge gestal­tet wer­den. Die Ver­fah­ren zei­gen jedoch, dass sich die Rah­men­be­din­gun­gen künf­tig ändern könn­ten.

Wer Betriebs­ver­mö­gen, Pra­xis­an­tei­le oder Immo­bi­li­en­ver­mö­gen auf die nächs­te Gene­ra­ti­on über­tra­gen möch­te, soll­te bestehen­de Gestal­tun­gen regel­mä­ßig über­prü­fen las­sen. Gera­de bei Unter­neh­mens- und Pra­xis­nach­fol­gen kön­nen Ände­run­gen der steu­er­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Wahl des Über­ga­be­zeit­punkts und die steu­er­li­che Gestal­tung haben.

Unser Rat

Auch wenn der­zeit kei­ne kon­kre­ten Ände­run­gen beschlos­sen wur­den, ist jetzt ein guter Zeit­punkt, die eige­ne Nach­fol­ge­pla­nung auf den Prüf­stand zu stel­len. Wer früh­zei­tig han­delt, kann bestehen­de Frei­be­trä­ge und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten unter den aktu­ell gel­ten­den Rege­lun­gen gezielt nut­zen und mög­li­che Ent­wick­lun­gen recht­zei­tig berück­sich­ti­gen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Unter­neh­mer und Pra­xis­in­ha­ber, bei denen häu­fig nicht nur pri­va­tes Ver­mö­gen, son­dern auch Betriebs­ver­mö­gen und Unter­neh­mens­an­tei­le in die Nach­fol­ge­pla­nung ein­be­zo­gen wer­den müs­sen.

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zu den Hin­ter­grün­den sowie den mög­li­chen Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men und Arzt­pra­xen fin­den Sie in unse­rem Fach­bei­trag aus August 2026:

👉 Erb­schaft­steu­er auf dem Prüf­stand: War­um Unter­neh­mer und Pra­xis­in­ha­ber jetzt han­deln soll­ten

Fazit

Die münd­li­chen Ver­hand­lun­gen vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zei­gen, dass die Erb­schaft­steu­er wei­ter­hin Gegen­stand inten­si­ver recht­li­cher und poli­ti­scher Dis­kus­sio­nen ist. Auch wenn aktu­ell noch kei­ne Ände­run­gen fest­ste­hen, soll­ten Unter­neh­mer und Pra­xis­in­ha­ber die wei­te­re Ent­wick­lung auf­merk­sam ver­fol­gen. Eine früh­zei­ti­ge Nach­fol­ge- und Ver­mö­gens­pla­nung schafft Hand­lungs­spiel­räu­me und ermög­licht es, aktu­el­le Frei­be­trä­ge und Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten gezielt zu nut­zen, solan­ge die bestehen­den Rege­lun­gen unver­än­dert gel­ten.