In einem aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlichten Urteil vom 11.10.2023 wurde erneut die bisherige Rechtsprechung und steuerliche Behandlung des sog. Berliner Testaments, bei dem sich Ehegatten im Erbfall des erstversterbenden Ehegatten zu gegenseitigen Alleinerben einsetzen und die (gemeinsamen) Kinder erst als Schluss- bzw. Nacherben für den Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmt werden, bestätigt, wonach ein Abzug des späteren Erbrechts der Kinder bei der Steuerfestsetzung des ersten Erbfalls aufgrund der zu diesem Zeitpunkt noch aufgeschobenen Fälligkeit nicht erfolgen kann. Im Ergebnis ergibt sich hierdurch zwar eine doppelte steuerliche Erfassung der letztlich an die (gemeinsamen) Kinder weitergereichten Vermögenswerte, dies sei nach den Ausführungen des BFH für die Steuerpflichtigen zwar ungünstig, aus rechtlicher Sicht aber nicht zu beanstanden.
Auch wenn Gründe der möglichst hohen Flexibilität des überlebenden Ehegatten für die Abfassung eines sog. Berliner Testaments sprechen können, führt diese Gestaltung ohne weitere Modifikation aus steuerlichen Gesichtspunkten oftmals zu ungewollten Steuer-mehrbelastungen. Zu beachten ist dabei ferner, dass bei „Enterbung“ der (gemeinsamen) Kinder für den ersten Erbfall Steuerfreibeträge ungenutzt bleiben können.
Sofern bestehende Testamente entsprechende Regelungen vorsehen, sollten diese unter Beachtung der neuerlichen Rechtsprechung des BFH auf ihre steuerlichen Folgen und auf möglicherweise bestehendes steuerliches Verbesserungspotenziell überprüft werden.
Lassen Sie sich daher von uns passgenau beraten! Über unsere Zentrale, Tel. 08841 – 676970 wird Ihr Anliegen direkt an unsere Experten weitergegeben. Auch können Sie sich gerne direkt per Email an uns wenden: ✉ hanna.pachowsky@dr-schauer.de oderstefan.meier@dr-schauer.de.