Beratung und Konferenz von professionellen Geschäftsfrauen und männlichen Anwälten, die in einer Anwaltskanzlei arbeiten und diskutieren. Konzepte des Rechts, Richter Hammer mit Waage der Gerechtigkeit.

In einem aktu­ell vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 11.10.2023 wur­de erneut die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung und steu­er­li­che Behand­lung des sog. Ber­li­ner Tes­ta­ments, bei dem sich Ehe­gat­ten im Erb­fall des erst­ver­ster­ben­den Ehe­gat­ten zu gegen­sei­ti­gen Allein­er­ben ein­set­zen und die (gemein­sa­men) Kin­der erst als Schluss- bzw. Nach­er­ben für den Tod des län­ger leben­den Ehe­gat­ten bestimmt wer­den, bestä­tigt, wonach ein Abzug des spä­te­ren Erb­rechts der Kin­der bei der Steu­er­fest­set­zung des ers­ten Erb­falls auf­grund der zu die­sem Zeit­punkt noch auf­ge­scho­be­nen Fäl­lig­keit nicht erfol­gen kann. Im Ergeb­nis ergibt sich hier­durch zwar eine dop­pel­te steu­er­li­che Erfas­sung der letzt­lich an die (gemein­sa­men) Kin­der wei­ter­ge­reich­ten Ver­mö­gens­wer­te, dies sei nach den Aus­füh­run­gen des BFH für die Steu­er­pflich­ti­gen zwar ungüns­tig, aus recht­li­cher Sicht aber nicht zu bean­stan­den.

Auch wenn Grün­de der mög­lichst hohen Fle­xi­bi­li­tät des über­le­ben­den Ehe­gat­ten für die Abfas­sung eines sog. Ber­li­ner Tes­ta­ments spre­chen kön­nen, führt die­se Gestal­tung ohne wei­te­re Modi­fi­ka­ti­on aus steu­er­li­chen Gesichts­punk­ten oft­mals zu unge­woll­ten Steu­er-mehr­be­las­tun­gen. Zu beach­ten ist dabei fer­ner, dass bei „Enter­bung“ der (gemein­sa­men) Kin­der für den ers­ten Erb­fall Steu­er­frei­be­trä­ge unge­nutzt blei­ben kön­nen.

Sofern bestehen­de Tes­ta­men­te ent­spre­chen­de Rege­lun­gen vor­se­hen, soll­ten die­se unter Beach­tung der neu­er­li­chen Recht­spre­chung des BFH auf ihre steu­er­li­chen Fol­gen und auf mög­li­cher­wei­se bestehen­des steu­er­li­ches Ver­bes­se­rungs­po­ten­zi­ell über­prüft wer­den.
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