Medizinischer Doktor berührt elektronische Krankenakte auf einem Tablet.

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat mit Urteil vom 24.10.2023 (Az. B 12 R 9/21 R) ent­schie­den, dass die für die Kas­sen­zahn­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung Baden- Würt­tem­berg (KZVBW) täti­gen Pool-Zahn­ärz­te (auf hono­rar­ba­sis) schein­selbst­stän­dig sind. Die Tätig­keit war und ist daher sozi­al-ver­si­che­rungs­pflich­tig. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass der KZVBW dadurch erheb­li­che Nach­zah­lungs­for­de­run­gen sei­tens der Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger dro­hen (unter Zif­fer 2).

1. Erkennt­nis­se aus dem Urteil
Das Urteil zeigt erneut, wie weni­ge Anknüp­fungs­punk­te es für das Gericht bedarf eine sol­che Schein­selbst­stän­dig­keit fest­zu­stel­len. In dem Urteils­fall genüg­te es, dass der Pool-Arzt in den Räu­men der KZVBW tätig war und die dor­ti­ge per­so­nel­le und mate­ri­el­le Aus­stat­tung nutz­te.

Argu­men­te für eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit, wie die Mög­lich­keit einen Auf­trag von Fall zu Fall anzu­neh­men oder nicht, Schich­ten tau­schen zu kön­nen bzw. bei kurz­fris­ti­gem Aus­fall sich selbst um eine adäqua­te Ver­tre­tung küm­mern zu dür­fen bzw. zu müs­sen, reich­ten nicht für die Annah­me einer selbst­stän­di­gen Tätig­keit aus. Die Ent­schei­dung ist die kon­se­quen­te Fort­füh­rung frü­he­rer Urtei­le des BSG zur Beschäf­ti­gung von Ärz­ten auf Hono­rar­ba­sis und deren Qua­li­fi­zie­rung als sozi­al-ver­si­che­rungs­pflich­tig.

Es begann mit der Fest­stel­lung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht bei Beschäf­ti­gung vonÄrz­ten in Kran­ken­häu­sern auf Hono­rar­ba­sis, sei es als Kon­si­li­ar­arzt (BSG vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R) oder Bereit­schafts­arzt (BSG vom 07.06.2019- B 12 R 2/18 R).

Es folg­ten die Not­ärz­te im Ret­tungs­dienst (BSG v. 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R, B 12 KR 29/19 R, B 12 R 9 20 R) und die Pra­xis­ver­tre­ter in Gemein­schafts­pra­xen (BSG v. 19.10.2021- B 12 R1/21R). Zu Pra­xis­ver­tre­tern in Ein­zel­pra­xen ist der­zeit noch kein Urteil sei­tens des BSG gefal­len. Es ist jedoch davon aus­zu­ge­hen, dass auch hier das Gericht sei­ner Linie treu blei­ben wird/würde.

Hin­zu kam die (zeit­lich begrenz­te) aus­drück­li­che Befrei­ung der Ein­nah­men der Ärz­te aus deren Tätig­keit in Impf­zen­tren wäh­rend der Coro­na-Kri­se von der Sozi­al­ver­si­che­rungs-pflicht. Im Umkehr­schluss war daher auch bei die­ser Tätig­keit von einer sozi­al-ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Tätig­keit aus­zu­ge­hen, obwohl auch hier diver­se Impf­zen­trums­be­trei­ber und Ärz­te zunächst von einer selbst­stän­di­gen Tätig­keit aus­ge­gan­gen sein dürf­ten. 

2. Fol­gen der Fest­stel­lung eines sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs-ver­hält­nis­ses
Als Kon­se­quenz der Fest­stel­lung ergibt sich regel­mä­ßig die dop­pel­te Bei­trags­pflicht, zum einen in der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung (DRV), zum ande­ren im berufs­stän­di­schen Ver­sor­gungs­wer­k/-anstalt. Und dies rück­wir­kend ab Beginn der Beschäf­ti­gung.  Dadurch sieht sich der Arbeit­ge­ber mit den Bei­trags­nach­for­de­run­gen der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung teil­wei­se für die letz­ten vier Jah­re und mehr kon­fron­tiert, sowohl hin­sicht­lich der Arbeit­ge­ber- als auch der Arbeit­neh­mer­an­tei­le.

Daher rät bei­spiels­wei­se die Baden- Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rungs­an­stalt auf das Urteil hin zur Stel­lung eines Antrags auf Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für die Tätig­keit als Pool-Arzt, um dies zumin­dest für die Zukunft aus­zu­schlie­ßen.

Wich­tig: Der Befrei­ungs­an­trag muss für jede Tätig­keit geson­dert gestellt wer­den und kann allen­falls drei Mona­te rück­wir­kend zum Beginn der Tätig­keit erfol­gen. Die Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht, bei­spiels­wei­se in der zeit­glei­chen Tätig­keit im Kran­ken­haus, genügt nicht.

Auch kann es ‑je nach Ein­zel­fall- zu Nach­for­de­run­gen im Rah­men der gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung kom­men. Des Wei­te­ren fal­len ggf. Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung, Umla­ge etc. an.

3. Stel­lung­nah­me und Hand­lungs­emp­feh­lung
Grund­sätz­lich ist es zwar zu begrü­ßen, dass das Bun­des­so­zi­al­ge­richt die Inter­es­sen von Arbeit­neh­mern und Sozi­al­kas­sen hin­sicht­lich spä­te­rer Ren­ten­an­sprü­che, Kran­ken- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung etc. kon­se­quent schützt. Arbeit­ge­ber spa­ren sich den Auf­wand ger­ne, Arbeit­neh­mer begrü­ßen ein höhe­res Net­to. Die Risi­ken Alter, Krank­heit und Arbeits­lo­sig­keit wer­den aus­ge­blen­det. 

Im Fal­le der Ärz­te und ande­rer frei­er Beru­fe besteht, zumin­dest im Bereich der Ren­te, mei­ner Ansicht nach kein Inter­es­se, wel­ches schüt­zens­wert wäre. Die­se Berufs­grup­pen sind über das jewei­li­ge Ver­sor­gungs­werk abge­si­chert und die Bei­trä­ge wer­den dort­hin abfüh­ren. Die ggf. nach­träg­lich fest­ge­stell­te dop­pel­te Bei­trags­pflicht führt zu unan­ge­mes­se­nen finan­zi­el­len Risi­ken für die Arbeit­ge­ber.

Das BSG kann nur bestehen­des Recht anwen­den, daher ist die Poli­tik gefragt. Fol­gen die­ser Geset­zes­la­ge sind recht­li­che Unsi­cher­hei­ten, dar­aus resul­tie­ren­de Haf­tungs­ri­si­ken der Arbeit­ge­ber und aus­ufern­de Büro­kra­tie.

Dass es auch anders geht, zeigt die frü­he­re Hand­ha­bung durch die Ver­wal­tung. Bis zum 31.10.2012 betrach­te­te die DRV bei­spiels­wei­se eine ein­mal aus­ge­spro­che­ne Befrei­ung von der Ver­si­che­rungs­pflicht als dau­er­haft. Da regel­mä­ßig jeder Arzt im Lau­fe sei­ner Medi­zi­ner­kar­rie­re ein­mal ange­stellt war und daher den Antrag in der Ver­gan­gen­heit gestellt hat­te, droh­te somit kaum Unge­mach. Dies sah das BSG in den Urtei­len vom 31.10.2012 (Az.: B 12 R 8/10 R; B 12 R 3/11 R; B 12 R 5/10 R) anders und ver­lang­te für jede neue Beschäf­ti­gung einen neu­er­li­chen Antrag. Inso­weit könn­te mei­ner Ansicht nach eine gesetz­li­che Ver­an­ke­rung der vor dem 31.10.2012 vor­herr­schen­den Ver­wal­tungs­auf­fas­sung eine Über­le­gung wert sein.

Bis zu einer even­tu­el­len Geset­zes­än­de­rung und/oder Recht­spre­chungs­än­de­rung kann mei­nes Erach­tens jedoch den Arbeit­ge­bern nur emp­foh­len wer­den, jeden Arzt (ggf. befris­tet) mit­tels Arbeits­ver­trags anzu­stel­len und das Ent­gelt über die Lohn­ab­rech­nung aus­zu­zah­len. Der ange­stell­te Arzt hat recht­zei­tig den Antrag auf Befrei­ung von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung zu stel­len, bis dahin wer­den kon­se­quent Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung abge­führt. Die Pflicht zur Abfüh­rung von Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ist jeweils zu prü­fen; meist dürf­te der Arzt jedoch haupt­be­ruf­lich selbst­stän­dig oder auf­grund der Über­schrei­tung der Jah­res­ar­beits­ent­gelt­gren­ze (z.B. bei Mehr­fach­be­schäf­ti­gung) pri­vat kran­ken­ver­si­chert sein. Regel­mä­ßig könn­ten dann noch allen­falls Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung und Umla­ge anfal­len, wel­che jedoch mone­tär gese­hen wenig ins Gewicht fal­len dürf­ten. Der Stun­den­lohn ist unter Berück­sich­ti­gung der Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge und den Ansprü­chen des Arbeit­neh­mers auf Urlaub und Lohn­fort­zah­lung im Krankheitsfall/Feiertagen anzu­pas­sen. Grund­sätz­lich bestehen zudem die Mög­lich­kei­ten der gering­fü­gi­gen bzw. kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gung.

4. Fazit
Die blo­ße Bezah­lung von Hono­rar­rech­nun­gen mag zwar für den Auf­trag­ge­ber bequem sein, birgt in Anbe­tracht der hier auf­ge­zähl­ten Recht­spre­chung jedoch ein hohes Risi­ko der Nach­ver­bei­tra­gung. Unab­hän­gig davon kom­men Unsi­cher­hei­ten im Bereich des Arbeits­rechts und Haf­tungs­ri­si­ken im Bereich der Lohn­steu­er hin­zu. 

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