Stichtag 31. Juli 2025 rückt näher!
Ab 2025 gelten neue Regeln für elektronische Kassensysteme – mit Meldefristen, die Sie unbedingt einhalten müssen.
Kassen richtig melden – sonst drohen Konsequenzen
In Deutschland gelten seit 2017 die Regelungen der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV), die unter anderem die eine gesetzliche Meldepflicht für alle elektronischen Kassensysteme beinhaltet. Diese Meldepflicht war bisher ausgesetzt. Seit dem 01. Januar 2025 hat die Finanzverwaltung nun die elektronische Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Unternehmer sind verpflichtet, sämtliche Registrierkassen, Aufzeichnungssysteme und dazugehörige Sicherheitseinrichtungen fristgerecht an die Finanzverwaltung zu melden.
Diese neue Regelung betrifft alle Branchen, die elektronische Kassensysteme einsetzen – vom Einzelhandel über die Gastronomie bis zu Apotheken, Taxibetrieben und Dienstleistern mit integrierter Kassenbuchfunktion.
Hier erfahren Sie, was zu tun ist, welche Fristen gelten – und was speziell bei Ihrem System zu beachten ist.
Wer ist betroffen?
Die Meldepflicht betrifft alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) nutzen – unabhängig davon, ob die Systeme gekauft, gemietet oder geleast wurden.
Auch betroffen:
- Softwarelösungen mit Kassenfunktion (z. B. Warenwirtschaftssysteme)
- Kassenbuchfunktionen in Software wie z. B. Tomedo
- EU-Taxameter und Wegstreckenzähler in Fahrzeugen (z. B. Taxis, Mietwagen)
Was muss gemeldet werden?
Gemeldet werden müssen, unter zusätzlicher Angabe von persönlichen Daten:
- die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- die Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
- Das Datum der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems
Auch die Außerbetriebnahme eines Systems ist meldepflichtig – innerhalb eines Monats, wenn die Kasse vorher bereits gemeldet wurde.
Welche Fristen gelten?
Zwei Meldefristen sind entscheidend:
- Kassen angeschafft vor dem 1. Juli 2025: Meldung bis spätestens 31. Juli 2025
- Kassen angeschafft ab dem 1. Juli 2025: Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung
Auch bei Außerbetriebnahme gilt: innerhalb eines Monats melden – es sei denn, das System wurde zuvor noch nicht registriert.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung erfolgt über eines der folgenden Verfahren:
- das Portal „Mein ELSTER“ (manuell oder als zu importierende XML Datei)
- eine Softwarelösung mit ERiC-Schnittstelle (automatisiert möglich)
Bitte beachten Sie die Vorgaben Ihres Softwareanbieters – dort erhalten Sie individuelle Informationen zur Vorgehensweise.
Fazit: Jetzt vorbereiten – später viel Ärger vermeiden
Die neue Meldepflicht für Kassensysteme betrifft nahezu alle Unternehmen mit elektronischer Aufzeichnung. Wer hier nicht fristgerecht handelt, riskiert Verzögerungen, Nachfragen vom Finanzamt oder Bußgelder.
Unser Tipp: Prüfen Sie jetzt, welche Systeme Sie einsetzen, dokumentieren Sie alle relevanten Informationen und klären Sie mit Ihrem Softwareanbieter den passenden Meldeweg.