DDie aktu­el­len Abfin­dungs­pro­gram­me in der deut­schen Auto­mo­bil­in­dus­trie sor­gen für gro­ßes Inter­es­se. Ins­be­son­de­re BMW hat mit sei­nem frei­wil­li­gen Abfin­dungs­pro­gramm Schlag­zei­len gemacht. Tau­sen­de Beschäf­tig­te haben Inter­es­se bekun­det, sodass BMW die Anmel­dung bereits vor­zei­tig geschlos­sen hat.

Für lang­jäh­ri­ge Mit­ar­bei­ter und Füh­rungs­kräf­te ste­hen teil­wei­se Abfin­dun­gen im hohen sechs­stel­li­gen Bereich im Raum. Sol­che Sum­men erschei­nen auf den ers­ten Blick ver­lo­ckend. Doch gera­de bei hohen Ein­kom­men ist eine sorg­fäl­ti­ge Ent­schei­dung erfor­der­lich.

Denn ent­schei­dend ist nicht, wie hoch die ange­bo­te­ne Abfin­dung aus­fällt, son­dern was nach Steu­ern übrig bleibt – und ob die­ser Betrag aus­reicht, um die per­sön­li­che finan­zi­el­le Zukunft abzu­si­chern.

1. Abfindungen sind steuerpflichtig – die Fünftelregelung kann helfen

Ein weit­ver­brei­te­ter Irr­tum besteht dar­in, dass Abfin­dun­gen steu­er­frei sei­en. Tat­säch­lich unter­lie­gen Abfin­dun­gen für den Ver­lust des Arbeits­plat­zes grund­sätz­lich der Ein­kom­men­steu­er.

Aller­dings sieht § 34 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) für bestimm­te außer­or­dent­li­che Ein­künf­te eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung vor: die soge­nann­te Fünf­tel­re­ge­lung.

Ihr Zweck ist es, die steu­er­li­chen Nach­tei­le abzu­mil­dern, die durch die ein­ma­li­ge Aus­zah­lung einer hohen Abfin­dung ent­ste­hen kön­nen.

Ver­ein­facht dar­ge­stellt wird zunächst ermit­telt, wie stark sich die Ein­kom­men­steu­er erhöht, wenn ein Fünf­tel der begüns­tig­ten Abfin­dung zum übri­gen zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men hin­zu­ge­rech­net wird. Der dar­aus resul­tie­ren­de Steu­er­mehr­be­trag wird anschlie­ßend mit fünf mul­ti­pli­ziert.

Wich­tig dabei: Die Abfin­dung wird nicht auf fünf Jah­re ver­teilt oder nur zu einem Fünf­tel ver­steu­ert. Die Begüns­ti­gung betrifft aus­schließ­lich die Berech­nung der Ein­kom­men­steu­er.

Wann greift die Fünf­tel­re­ge­lung?

Vor­aus­set­zung ist ins­be­son­de­re, dass eine ech­te Ent­schä­di­gung für den Ver­lust von Ein­nah­men vor­liegt und es zu einer steu­er­lich rele­van­ten Zusam­men­bal­lung von Ein­künf­ten kommt.

Grund­sätz­lich soll­te die Abfin­dung in einem Kalen­der­jahr aus­ge­zahlt wer­den. Die Ver­tei­lung auf meh­re­re Jah­re kann die Steu­er­be­güns­ti­gung gefähr­den. Aus­nah­men bestehen nur unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen.

Wich­tig seit 2025: Arbeit­ge­ber dür­fen die Fünf­tel­re­ge­lung nicht mehr unmit­tel­bar beim Lohn­steu­er­ab­zug berück­sich­ti­gen. Die steu­er­li­che Ent­las­tung erfolgt gege­be­nen­falls erst über die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung. Arbeit­neh­mer müs­sen des­halb zunächst mit einer ent­spre­chend hohen Lohn­steu­er­be­las­tung und einer spä­te­ren Steu­er­erstat­tung rech­nen.

2. Warum der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend sein kann

Die Höhe der tat­säch­li­chen Steu­er­be­las­tung hängt nicht allein von der Abfin­dung ab. Maß­geb­lich ist ins­be­son­de­re, wel­che wei­te­ren steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te im Aus­zah­lungs­jahr erzielt wer­den.

Wer bei­spiels­wei­se im Jahr der Abfin­dung noch ein hohes Geschäfts­füh­rer­ge­halt, Bonus­zah­lun­gen oder ande­re Ein­künf­te bezieht, kann trotz Fünf­tel­re­ge­lung erheb­lich belas­tet wer­den.

Dage­gen kann ein Jahr mit gerin­ge­ren übri­gen Ein­künf­ten steu­er­lich wesent­lich güns­ti­ger sein.

Für die Gestal­tung kom­men ins­be­son­de­re fol­gen­de Über­le­gun­gen in Betracht:

  • Aus­zah­lungs­zeit­punkt: Ist eine steu­er­lich güns­ti­ge­re Zah­lung im Fol­ge­jahr mög­lich?
  • Wei­te­re Ein­künf­te: Wel­che Gehäl­ter, Boni, Miet­ein­nah­men oder ande­ren Ein­künf­te fal­len im Zah­lungs­jahr an?
  • Ehe­gat­ten­split­ting: Wel­che Aus­wir­kun­gen haben die Ein­künf­te bei­der Ehe­part­ner?
  • Alters­vor­sor­ge: Las­sen sich durch steu­er­lich begüns­tig­te Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen zusätz­li­che Ent­las­tun­gen erzie­len?
  • Ver­trags­ge­stal­tung: Wie wer­den Abfin­dung, lau­fen­des Gehalt, varia­ble Ver­gü­tung und sons­ti­ge Leis­tun­gen von­ein­an­der abge­grenzt?

Nicht jede Gestal­tung ist steu­er­lich vor­teil­haft oder arbeits­recht­lich durch­setz­bar. Ins­be­son­de­re soll­te eine Auf­tei­lung der Abfin­dung auf meh­re­re Jah­re nicht ohne vor­he­ri­ge steu­er­li­che Prü­fung ver­ein­bart wer­den.

3. Praxisbeispiel: 400.000 Euro Abfindung – was bleibt übrig?

Ein 55-jäh­ri­ger lei­ten­der Ange­stell­ter erhält nach lang­jäh­ri­ger Beschäf­ti­gung ein Abfin­dungs­an­ge­bot von 400.000 Euro brut­to. Sein bis­he­ri­ges jähr­li­ches Brut­to­ge­halt beträgt 150.000 Euro.

Die Fra­ge lau­tet: Wie viel Geld steht ihm tat­säch­lich zur Ver­fü­gung?

Wie groß die Unter­schie­de aus­fal­len kön­nen, zeigt eine ver­ein­fach­te Modell­rech­nung für 2026: Unter­stellt man einen ledi­gen Steu­er­pflich­ti­gen ohne wei­te­re steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te im Aus­zah­lungs­jahr, ohne Kir­chen­steu­er und bei voll­stän­di­ger Anwend­bar­keit der Fünf­tel­re­ge­lung, ver­blei­ben von 400.000 Euro nach Ein­kom­men­steu­er und Soli­da­ri­täts­zu­schlag rech­ne­risch unge­fähr 222.760 Euro, sofern das o.g. Jah­res­ge­halt im Jahr der Aus­zah­lung in die Berech­nung noch mit ein­be­zo­gen und aus­ge­zahlt wird. Wird hin­ge­gen nur die Abfin­dung aus­ge­zahlt, blei­ben nach Steu­er­ab­zug. ca. 281.500 EUR übrig. Eine Dif­fe­renz von ca. 60.000 EUR!

Die­se Zahl ist aus­drück­lich kein all­ge­mein­gül­ti­ger Net­to­wert. Bereits ein hohes zusätz­li­ches Gehalt im sel­ben Jahr kann das Ergeb­nis wesent­lich ver­än­dern. Auch Fami­li­en­stand, Son­der­aus­ga­ben und wei­te­re steu­er­li­che Umstän­de sind zu berück­sich­ti­gen. Ech­te Ent­las­sungs­ab­fin­dun­gen sind grund­sätz­lich nicht sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Den­noch kön­nen nach dem Aus­schei­den eige­ne Bei­trä­ge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung anfal­len.

Unser Rat: Las­sen Sie vor der Unter­zeich­nung meh­re­re steu­er­li­che Sze­na­ri­en ver­glei­chen. Gera­de bei hohen Abfin­dungs­be­trä­gen kann die Wahl des rich­ti­gen Aus­zah­lungs­jah­res erheb­li­che finan­zi­el­le Aus­wir­kun­gen haben.

4. Reicht die Abfindung für einen vorgezogenen Ruhestand?

Für vie­le Arbeit­neh­mer ab 50 oder 55 Jah­ren ist dies die viel­leicht wich­tigs­te Fra­ge.

Eine Abfin­dung von 400.000 Euro klingt nach finan­zi­el­ler Sicher­heit. Tat­säch­lich muss aber geprüft wer­den, wie lan­ge das nach Steu­ern ver­blei­ben­de Kapi­tal aus­reicht.

Neh­men wir ver­ein­fa­chend an, dass unse­rem Arbeit­neh­mer rund 280.000 Euro zur Ver­fü­gung ste­hen, da im Zeit­punkt der Aus­zah­lung der Abfin­dung kei­ne wei­te­ren Ein­künf­te bezo­gen wur­den.

Benö­tigt er monat­lich 4.000 Euro aus die­sem Kapi­tal zur Deckung sei­ner Lebens­hal­tungs­kos­ten, reicht es rech­ne­risch für knapp sechs Jah­re. Bei 5.000 Euro monat­lich ver­kürzt sich der Zeit­raum auf weni­ger als fünf Jah­re.

Dabei sind Infla­ti­on, außer­ge­wöhn­li­che Aus­ga­ben, Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und mög­li­che Kapi­tal­erträ­ge noch nicht berück­sich­tigt.

Hin­zu kommt: Wer frü­her aus dem Erwerbs­le­ben aus­schei­det, ver­zich­tet nicht nur auf das bis­he­ri­ge Gehalt, son­dern mög­li­cher­wei­se auch auf wei­te­re Ren­ten­an­wart­schaf­ten, betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge und künf­ti­ge Gehalts­stei­ge­run­gen.

Ein vor­ge­zo­ge­ner Ruhe­stand lässt sich des­halb nicht allein anhand der Abfin­dung beur­tei­len.

Erfor­der­lich ist viel­mehr eine indi­vi­du­el­le Ver­mö­gens- und Liqui­di­täts­pla­nung, die bestehen­des Ver­mö­gen, lau­fen­de Ver­pflich­tun­gen, zu erwar­ten­de Ren­ten­an­sprü­che und den gewünsch­ten Lebens­stan­dard berück­sich­tigt.

5. Das unterschätzte Risiko: Was passiert, wenn kein neuer Job gefunden wird?

Gera­de Füh­rungs­kräf­te und hoch­qua­li­fi­zier­te Spe­zia­lis­ten soll­ten die aktu­el­le Arbeits­markt­si­tua­ti­on berück­sich­ti­gen.

Ein gut bezahl­ter Arbeits­platz lässt sich nicht zwangs­läu­fig kurz­fris­tig erset­zen. Ins­be­son­de­re älte­re Arbeit­neh­mer kön­nen fest­stel­len, dass ver­gleich­ba­re Posi­tio­nen sel­te­ner ange­bo­ten wer­den oder nur mit deut­li­chen Gehalts­ein­bu­ßen ver­bun­den sind.

Wer heu­te 150.000 Euro jähr­lich ver­dient, muss damit rech­nen, bei einem neu­en Arbeit­ge­ber mög­li­cher­wei­se erheb­lich weni­ger zu erhal­ten.

Auch eine län­ge­re Pha­se der Arbeits­lo­sig­keit ist nicht aus­ge­schlos­sen.

Des­halb soll­te vor der Annah­me eines Abfin­dungs­an­ge­bots nicht nur die attrak­ti­ve Ein­mal­zah­lung betrach­tet wer­den. Eben­so wich­tig sind die Fra­gen:

  • Wie wahr­schein­lich ist eine neue Beschäf­ti­gung? 
  • Wel­ches Ein­kom­men ist rea­lis­tisch? 
  • Und wie lan­ge kann ich auf eine neue Stel­le ver­zich­ten?

Gera­de wenn die Abfin­dung meh­re­re Jah­re ohne Erwerbs­ein­kom­men über­brü­cken muss, kön­nen sich ver­meint­lich groß­zü­gi­ge Ange­bo­te wirt­schaft­lich deut­lich rela­ti­vie­ren.

6. Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Rentenansprüche nicht vergessen

Ein Auf­he­bungs­ver­trag kann erheb­li­che sozi­al­recht­li­che Aus­wir­kun­gen haben.

So kann bei frei­wil­li­ger Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses eine Sperr­zeit beim Arbeits­lo­sen­geld von regel­mä­ßig zwölf Wochen ein­tre­ten, sofern kein wich­ti­ger Grund vor­liegt.

Wird die maß­geb­li­che Kün­di­gungs­frist nicht ein­ge­hal­ten und eine Abfin­dung gezahlt, kann der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld außer­dem ruhen.

Sperr­zeit und Ruhen sind recht­lich unter­schied­lich zu beur­tei­len. Wäh­rend eine Sperr­zeit auch die Anspruchs­dau­er ver­kür­zen kann, ver­schiebt das Ruhen grund­sätz­lich zunächst den Leis­tungs­be­ginn.

Zu prü­fen sind außer­dem die Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, ins­be­son­de­re bei frei­wil­lig gesetz­lich oder pri­vat ver­si­cher­ten Beschäf­tig­ten, sowie die Fol­gen für gesetz­li­che und betrieb­li­che Ren­ten­an­sprü­che.

Bei einem geplan­ten Über­gang in den Ruhe­stand kön­nen vor­ge­zo­ge­ne Alters­ren­ten und gege­be­nen­falls Ren­ten­ab­schlä­ge eine wich­ti­ge Rol­le spie­len.

7. Unsere Empfehlung: Erst rechnen, dann unterschreiben

Ein groß­zü­gi­ges Abfin­dungs­an­ge­bot kann eine ein­ma­li­ge Chan­ce sein. Es kann den Weg zu einer beruf­li­chen Neu­ori­en­tie­rung, einer selb­stän­di­gen Tätig­keit oder einem frü­he­ren Ruhe­stand eröff­nen.

Eben­so kann eine vor­ei­li­ge Ent­schei­dung jedoch lang­fris­ti­ge finan­zi­el­le Nach­tei­le nach sich zie­hen.

Bevor Sie einen Auf­he­bungs­ver­trag unter­zeich­nen, soll­ten des­halb drei Fra­gen zuver­läs­sig beant­wor­tet sein:

  1. Wie hoch ist mei­ne tat­säch­li­che Net­to­ab­fin­dung, und wie lässt sich die Steu­er­be­las­tung opti­mie­ren?
  2. Wie ver­än­dert sich mei­ne finan­zi­el­le Situa­ti­on in den nächs­ten fünf, zehn oder fünf­zehn Jah­ren?
  3. Wel­che steu­er­li­chen, arbeits­recht­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Risi­ken gehe ich ein?

Wir unter­stüt­zen Sie bei Ihrer Ent­schei­dung und der steu­er­li­chen Bewer­tung Ihres Abfin­dungs­an­ge­bots.

Wir berech­nen Ihre vor­aus­sicht­li­che Net­to­ab­fin­dung, prü­fen die Vor­aus­set­zun­gen der Fünf­tel­re­ge­lung, ver­glei­chen ver­schie­de­ne Aus­zah­lungs­zeit­punk­te und ana­ly­sie­ren gemein­sam mit Ihnen die wirt­schaft­li­chen Fol­gen eines vor­zei­ti­gen Aus­schei­dens.

Auf Wunsch bezie­hen wir auch Ihre per­sön­li­che Ver­mö­gens­si­tua­ti­on und die Fra­ge eines mög­li­chen vor­ge­zo­ge­nen Ruhe­stands in die Betrach­tung ein.

Unser Ziel ist nicht, Ihnen die Ent­schei­dung abzu­neh­men, son­dern Ihnen eine ver­läss­li­che Grund­la­ge dafür zu geben. Ver­ein­ba­ren Sie mög­lichst vor der Unter­zeich­nung Ihres Auf­he­bungs­ver­trags einen per­sön­li­chen Bera­tungs­ter­min.

Hin­weis: Die­se Man­dan­ten­in­for­ma­ti­on gibt die Rechts­la­ge zum 22. Okto­ber 2026 in all­ge­mei­ner Form wie­der. Sie ersetzt kei­ne indi­vi­du­el­le steu­er­li­che oder recht­li­che Bera­tung. Die tat­säch­li­chen steu­er­li­chen Fol­gen hän­gen von den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen und der kon­kre­ten Ver­trags­ge­stal­tung ab.