DDie aktuellen Abfindungsprogramme in der deutschen Automobilindustrie sorgen für großes Interesse. Insbesondere BMW hat mit seinem freiwilligen Abfindungsprogramm Schlagzeilen gemacht. Tausende Beschäftigte haben Interesse bekundet, sodass BMW die Anmeldung bereits vorzeitig geschlossen hat.
Für langjährige Mitarbeiter und Führungskräfte stehen teilweise Abfindungen im hohen sechsstelligen Bereich im Raum. Solche Summen erscheinen auf den ersten Blick verlockend. Doch gerade bei hohen Einkommen ist eine sorgfältige Entscheidung erforderlich.
Denn entscheidend ist nicht, wie hoch die angebotene Abfindung ausfällt, sondern was nach Steuern übrig bleibt – und ob dieser Betrag ausreicht, um die persönliche finanzielle Zukunft abzusichern.
1. Abfindungen sind steuerpflichtig – die Fünftelregelung kann helfen
Ein weitverbreiteter Irrtum besteht darin, dass Abfindungen steuerfrei seien. Tatsächlich unterliegen Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes grundsätzlich der Einkommensteuer.
Allerdings sieht § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) für bestimmte außerordentliche Einkünfte eine steuerliche Begünstigung vor: die sogenannte Fünftelregelung.
Ihr Zweck ist es, die steuerlichen Nachteile abzumildern, die durch die einmalige Auszahlung einer hohen Abfindung entstehen können.
Vereinfacht dargestellt wird zunächst ermittelt, wie stark sich die Einkommensteuer erhöht, wenn ein Fünftel der begünstigten Abfindung zum übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird. Der daraus resultierende Steuermehrbetrag wird anschließend mit fünf multipliziert.
Wichtig dabei: Die Abfindung wird nicht auf fünf Jahre verteilt oder nur zu einem Fünftel versteuert. Die Begünstigung betrifft ausschließlich die Berechnung der Einkommensteuer.
Wann greift die Fünftelregelung?
Voraussetzung ist insbesondere, dass eine echte Entschädigung für den Verlust von Einnahmen vorliegt und es zu einer steuerlich relevanten Zusammenballung von Einkünften kommt.
Grundsätzlich sollte die Abfindung in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden. Die Verteilung auf mehrere Jahre kann die Steuerbegünstigung gefährden. Ausnahmen bestehen nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Wichtig seit 2025: Arbeitgeber dürfen die Fünftelregelung nicht mehr unmittelbar beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Die steuerliche Entlastung erfolgt gegebenenfalls erst über die Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmer müssen deshalb zunächst mit einer entsprechend hohen Lohnsteuerbelastung und einer späteren Steuererstattung rechnen.
2. Warum der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend sein kann
Die Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung hängt nicht allein von der Abfindung ab. Maßgeblich ist insbesondere, welche weiteren steuerpflichtigen Einkünfte im Auszahlungsjahr erzielt werden.
Wer beispielsweise im Jahr der Abfindung noch ein hohes Geschäftsführergehalt, Bonuszahlungen oder andere Einkünfte bezieht, kann trotz Fünftelregelung erheblich belastet werden.
Dagegen kann ein Jahr mit geringeren übrigen Einkünften steuerlich wesentlich günstiger sein.
Für die Gestaltung kommen insbesondere folgende Überlegungen in Betracht:
- Auszahlungszeitpunkt: Ist eine steuerlich günstigere Zahlung im Folgejahr möglich?
- Weitere Einkünfte: Welche Gehälter, Boni, Mieteinnahmen oder anderen Einkünfte fallen im Zahlungsjahr an?
- Ehegattensplitting: Welche Auswirkungen haben die Einkünfte beider Ehepartner?
- Altersvorsorge: Lassen sich durch steuerlich begünstigte Vorsorgeaufwendungen zusätzliche Entlastungen erzielen?
- Vertragsgestaltung: Wie werden Abfindung, laufendes Gehalt, variable Vergütung und sonstige Leistungen voneinander abgegrenzt?
Nicht jede Gestaltung ist steuerlich vorteilhaft oder arbeitsrechtlich durchsetzbar. Insbesondere sollte eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre nicht ohne vorherige steuerliche Prüfung vereinbart werden.
3. Praxisbeispiel: 400.000 Euro Abfindung – was bleibt übrig?
Ein 55-jähriger leitender Angestellter erhält nach langjähriger Beschäftigung ein Abfindungsangebot von 400.000 Euro brutto. Sein bisheriges jährliches Bruttogehalt beträgt 150.000 Euro.
Die Frage lautet: Wie viel Geld steht ihm tatsächlich zur Verfügung?
Wie groß die Unterschiede ausfallen können, zeigt eine vereinfachte Modellrechnung für 2026: Unterstellt man einen ledigen Steuerpflichtigen ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte im Auszahlungsjahr, ohne Kirchensteuer und bei vollständiger Anwendbarkeit der Fünftelregelung, verbleiben von 400.000 Euro nach Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag rechnerisch ungefähr 222.760 Euro, sofern das o.g. Jahresgehalt im Jahr der Auszahlung in die Berechnung noch mit einbezogen und ausgezahlt wird. Wird hingegen nur die Abfindung ausgezahlt, bleiben nach Steuerabzug. ca. 281.500 EUR übrig. Eine Differenz von ca. 60.000 EUR!
Diese Zahl ist ausdrücklich kein allgemeingültiger Nettowert. Bereits ein hohes zusätzliches Gehalt im selben Jahr kann das Ergebnis wesentlich verändern. Auch Familienstand, Sonderausgaben und weitere steuerliche Umstände sind zu berücksichtigen. Echte Entlassungsabfindungen sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Dennoch können nach dem Ausscheiden eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen.
Unser Rat: Lassen Sie vor der Unterzeichnung mehrere steuerliche Szenarien vergleichen. Gerade bei hohen Abfindungsbeträgen kann die Wahl des richtigen Auszahlungsjahres erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
4. Reicht die Abfindung für einen vorgezogenen Ruhestand?
Für viele Arbeitnehmer ab 50 oder 55 Jahren ist dies die vielleicht wichtigste Frage.
Eine Abfindung von 400.000 Euro klingt nach finanzieller Sicherheit. Tatsächlich muss aber geprüft werden, wie lange das nach Steuern verbleibende Kapital ausreicht.
Nehmen wir vereinfachend an, dass unserem Arbeitnehmer rund 280.000 Euro zur Verfügung stehen, da im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung keine weiteren Einkünfte bezogen wurden.
Benötigt er monatlich 4.000 Euro aus diesem Kapital zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten, reicht es rechnerisch für knapp sechs Jahre. Bei 5.000 Euro monatlich verkürzt sich der Zeitraum auf weniger als fünf Jahre.
Dabei sind Inflation, außergewöhnliche Ausgaben, Krankenversicherungsbeiträge und mögliche Kapitalerträge noch nicht berücksichtigt.
Hinzu kommt: Wer früher aus dem Erwerbsleben ausscheidet, verzichtet nicht nur auf das bisherige Gehalt, sondern möglicherweise auch auf weitere Rentenanwartschaften, betriebliche Altersvorsorge und künftige Gehaltssteigerungen.
Ein vorgezogener Ruhestand lässt sich deshalb nicht allein anhand der Abfindung beurteilen.
Erforderlich ist vielmehr eine individuelle Vermögens- und Liquiditätsplanung, die bestehendes Vermögen, laufende Verpflichtungen, zu erwartende Rentenansprüche und den gewünschten Lebensstandard berücksichtigt.
5. Das unterschätzte Risiko: Was passiert, wenn kein neuer Job gefunden wird?
Gerade Führungskräfte und hochqualifizierte Spezialisten sollten die aktuelle Arbeitsmarktsituation berücksichtigen.
Ein gut bezahlter Arbeitsplatz lässt sich nicht zwangsläufig kurzfristig ersetzen. Insbesondere ältere Arbeitnehmer können feststellen, dass vergleichbare Positionen seltener angeboten werden oder nur mit deutlichen Gehaltseinbußen verbunden sind.
Wer heute 150.000 Euro jährlich verdient, muss damit rechnen, bei einem neuen Arbeitgeber möglicherweise erheblich weniger zu erhalten.
Auch eine längere Phase der Arbeitslosigkeit ist nicht ausgeschlossen.
Deshalb sollte vor der Annahme eines Abfindungsangebots nicht nur die attraktive Einmalzahlung betrachtet werden. Ebenso wichtig sind die Fragen:
- Wie wahrscheinlich ist eine neue Beschäftigung?
- Welches Einkommen ist realistisch?
- Und wie lange kann ich auf eine neue Stelle verzichten?
Gerade wenn die Abfindung mehrere Jahre ohne Erwerbseinkommen überbrücken muss, können sich vermeintlich großzügige Angebote wirtschaftlich deutlich relativieren.
6. Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Rentenansprüche nicht vergessen
Ein Aufhebungsvertrag kann erhebliche sozialrechtliche Auswirkungen haben.
So kann bei freiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von regelmäßig zwölf Wochen eintreten, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
Wird die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld außerdem ruhen.
Sperrzeit und Ruhen sind rechtlich unterschiedlich zu beurteilen. Während eine Sperrzeit auch die Anspruchsdauer verkürzen kann, verschiebt das Ruhen grundsätzlich zunächst den Leistungsbeginn.
Zu prüfen sind außerdem die Kranken- und Pflegeversicherung, insbesondere bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Beschäftigten, sowie die Folgen für gesetzliche und betriebliche Rentenansprüche.
Bei einem geplanten Übergang in den Ruhestand können vorgezogene Altersrenten und gegebenenfalls Rentenabschläge eine wichtige Rolle spielen.
7. Unsere Empfehlung: Erst rechnen, dann unterschreiben
Ein großzügiges Abfindungsangebot kann eine einmalige Chance sein. Es kann den Weg zu einer beruflichen Neuorientierung, einer selbständigen Tätigkeit oder einem früheren Ruhestand eröffnen.
Ebenso kann eine voreilige Entscheidung jedoch langfristige finanzielle Nachteile nach sich ziehen.
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten deshalb drei Fragen zuverlässig beantwortet sein:
- Wie hoch ist meine tatsächliche Nettoabfindung, und wie lässt sich die Steuerbelastung optimieren?
- Wie verändert sich meine finanzielle Situation in den nächsten fünf, zehn oder fünfzehn Jahren?
- Welche steuerlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Risiken gehe ich ein?
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidung und der steuerlichen Bewertung Ihres Abfindungsangebots.
Wir berechnen Ihre voraussichtliche Nettoabfindung, prüfen die Voraussetzungen der Fünftelregelung, vergleichen verschiedene Auszahlungszeitpunkte und analysieren gemeinsam mit Ihnen die wirtschaftlichen Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens.
Auf Wunsch beziehen wir auch Ihre persönliche Vermögenssituation und die Frage eines möglichen vorgezogenen Ruhestands in die Betrachtung ein.
Unser Ziel ist nicht, Ihnen die Entscheidung abzunehmen, sondern Ihnen eine verlässliche Grundlage dafür zu geben. Vereinbaren Sie möglichst vor der Unterzeichnung Ihres Aufhebungsvertrags einen persönlichen Beratungstermin.
Hinweis: Diese Mandanteninformation gibt die Rechtslage zum 22. Oktober 2026 in allgemeiner Form wieder. Sie ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Die tatsächlichen steuerlichen Folgen hängen von den persönlichen Verhältnissen und der konkreten Vertragsgestaltung ab.