Die steuerlichen Rahmenbedingungen entwickeln sich laufend weiter. Neue Regelungen, aktuelle Urteile und wichtige Fristen können sich unmittelbar auf Sie und Ihr Unternehmen auswirken. Wir haben einige aktuelle Entwicklungen für Sie zusammengefasst.
Neue Außenprüfungsordnung: Mehr Pflichten bei Betriebsprüfungen
Seit dem 10. September 2026 gilt die neue Außenprüfungsordnung (ApO). Sie ersetzt die bisherige Betriebsprüfungsordnung und regelt die Durchführung von Betriebs‑, Umsatzsteuer- und Lohnsteuerprüfungen neu. Besonders relevant sind die erweiterten Sanktionsmöglichkeiten, wenn Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht oder nur verzögert erfüllt werden. Wer eine Prüfungsanordnung erhält, sollte daher frühzeitig das Gespräch mit seinem steuerlichen Berater suchen.
Prüfungsbericht nach der Betriebsprüfung: Das letzte Wort hat das Finanzamt
Nach einer Betriebsprüfung erstellt der Prüfer einen Prüfungsbericht. Doch selbst wenn dieser zunächst nicht ausgewertet wird, bedeutet das nicht automatisch Entwarnung. Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass das Finanzamt auch Jahre später noch Steuerbescheide ändern und Nachforderungen festsetzen kann, wenn ein Prüfungsbericht versehentlich übersehen wurde. Unternehmen sollten sich daher nicht darauf verlassen, dass nicht umgesetzte Feststellungen dauerhaft folgenlos bleiben.
Familienheim geerbt? Steuerbefreiung kann weiter reichen als gedacht
Erben Kinder das Familienheim ihrer Eltern und nutzen dieses unverzüglich selbst, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Erbschaftsteuer möglich sein.
Relevant dafür ist die Definition der wirtschaftlichen Einheit „Familienheim“. Hinsichtlich der Frage, was unter dieser wirtschaftlichen Einheit zu fassen ist, hat der Bundesfinanzhof nun in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es hierbei nicht auf die katasterrechtliche Einordnung ankommt, sondern auf die Feststellungen durch das Belegenheitsfinanzamt.
Damit kann die Steuerbefreiung auch für mehrere verschiedene Flurstücke zusammen greifen, wenn diese als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind. Das schafft mehr Klarheit für viele Erbfälle.
Handwerkerleistungen: Steuerbonus möglicherweise nur noch bis Ende 2026 in voller Höhe
Wer privat größere Handwerkerleistungen plant, sollte den Zeitpunkt der Beauftragung genau prüfen. Nach aktuellen politischen Diskussionen könnte sich die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen künftig ändern. Wer größere Maßnahmen plant, sollte die weitere Entwicklung im Blick behalten. Der derzeit mögliche Steuerbonus von bis zu 1.200 Euro könnte bereits zum 01.01.2027 auf 900 Euro sinken. Besonders bei umfangreichen Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen kann dies einen spürbaren Unterschied ausmachen.
Aufatmen bei Immobilienbesitzern: Die 10-jährige Spekulationsfrist bleibt bestehen!
Pläne, den steuerfreien Verkauf von privaten Immobilien nach zehn Jahren abzuschaffen, wurden im Bundesrat abgewendet. Damit bleibt die bewährte Regelung des Einkommensteuergesetzes unangetastet, sodass private Veräußerungsgewinne nach Ablauf der Zehnjahresfrist weiterhin komplett steuerfrei vereinnahmt werden können. Für Eigentümer und Vermieter bedeutet diese Entscheidung bis auf Weiteres Planungssicherheit und eine spürbare steuerliche Erleichterung.
E‑Bike im Betrieb: Steuerlich oft attraktiv
Ein betrieblich genutztes E‑Bike kann steuerliche Vorteile bieten. Bereits eine betriebliche Nutzung von mindestens zehn Prozent reicht grundsätzlich aus, damit Anschaffungs‑, Reparatur- und Wartungskosten steuerlich berücksichtigt werden können. Bei bestimmten betrieblich genutzten E‑Bikes kann die private Nutzung steuerlich begünstigt oder sogar steuerfrei sein. Welche Regelung greift, hängt vom jeweiligen Fall ab. Wird das E‑Bike Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt überlassen, bleibt der Nutzungsvorteil sogar steuerfrei.
Jetzt investieren und Steuervorteile sichern: 75 % Abschreibung auf E‑Autos
Mit der 75-%-Abschreibung profitieren Unternehmen von einem attraktiven steuerlichen Vorteil bei der Anschaffung rein elektrisch betriebener Firmenfahrzeuge: Bereits im Jahr der Anschaffung können 75 % der Anschaffungskosten steuerlich abgeschrieben werden. Doch Achtung: Die Regelung gilt nach aktuellem Rechtsstand nur für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Da bei der Bestellung und Auslieferung von E‑Fahrzeugen teilweise längere Vorlaufzeiten zu berücksichtigen sind, empfiehlt es sich, frühzeitig zu planen und sich rechtzeitig über geeignete Investitionsmöglichkeiten zu informieren. Wer die Anschaffung eines betrieblichen E‑Autos ohnehin erwägt, sollte daher jetzt prüfen, wie sich der Steuervorteil optimal nutzen lässt. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die steuerlichen Auswirkungen zu beurteilen und Ihre Investition vorausschauend zu planen.
Kundenpflege auf dem Oktoberfest & Co.: Dokumentation nicht vergessen
Geschäftliche Einladungen auf dem Oktoberfest oder vergleichbaren Veranstaltungen können steuerlich als Bewirtungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist eine lückenlose Dokumentation. Neben dem Bewirtungsbeleg sollten die Teilnehmer sowie die besprochenen geschäftlichen Themen festgehalten werden.
Auch bei Übernachtungskosten während großer Veranstaltungen empfiehlt sich eine sorgfältige Nachweisführung. Können betriebliche Termine beispielsweise durch E‑Mails oder Terminvereinbarungen dokumentiert werden, lassen sich Rückfragen des Finanzamts leichter beantworten.
Fazit
Ob Betriebsprüfung, Investitionen oder Bewirtungskosten: Viele steuerliche Chancen lassen sich nur nutzen, wenn Fristen eingehalten und Nachweise sorgfältig dokumentiert werden. Gleichzeitig zeigen aktuelle Urteile, dass vermeintlich abgeschlossene Sachverhalte später noch Bedeutung erlangen können. Wer rechtzeitig handelt, schafft Planungssicherheit und vermeidet unnötige Risiken.
Unser Tipp: Sprechen Sie uns frühzeitig an, wenn Sie Fragen zu einzelnen Themen haben. Gemeinsam prüfen wir, welche Auswirkungen die aktuellen Entwicklungen auf Ihre individuelle Situation haben.