Die Auf­be­wah­rungs­fris­ten für ver­schie­de­ne steu­er­lich rele­van­te Unter­la­gen sind klar gere­gelt. Gewer­be­trei­ben­de, bilan­zie­rungs­pflich­ti­ge Unter­neh­mer und Selbst­stän­di­ge müs­sen bestimm­te Doku­men­te, wie Bücher, Bilan­zen, Inven­ta­re und Jah­res­ab­schlüs­se, für min­des­tens zehn Jah­re auf­be­wah­ren. Han­dels- und Geschäfts­brie­fe sowie ande­re steu­er­lich rele­van­te Unter­la­gen müs­sen min­des­tens sechs Jah­re lang auf­be­wahrt wer­den. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalen­der­jah­res, in dem die letz­te Ein­tra­gung im Buch gemacht oder der Han­dels­brief emp­fan­gen oder abge­sandt wur­de.

Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist zum 31.12.2024:

  • Han­dels­bü­cher, Inven­ta­re, Bilan­zen und Buchungs­be­le­ge aus dem Jahr 2014 kön­nen zum Jah­res­wech­sel 2024/2025 ver­nich­tet wer­den, wenn der letz­te Ein­trag in die­sen Doku­men­ten im Jahr 2014 erfolg­te.
  • Han­dels- oder Geschäfts­brie­fe, die 2018 emp­fan­gen oder abge­sandt wur­den, sowie ande­re auf­be­wah­rungs­pflich­ti­ge Unter­la­gen aus 2018 und frü­her, kön­nen eben­falls zum Jah­res­en­de 2024 ver­nich­tet wer­den.

Aus­nah­me:
Es besteht wei­ter­hin eine Auf­be­wah­rungs­pflicht, wenn die Doku­men­te für die Besteue­rung von Bedeu­tung sind. Auch der Zeit­punkt der Zustel­lung von Steu­er­be­schei­den oder das Datum der Erstel­lung von Jah­res­ab­schlüs­sen muss berück­sich­tigt wer­den.

Beson­der­heit bei Ein­künf­ten über 500.000 €:
Kapi­tal­an­le­ger und ande­re Steu­er­pflich­ti­ge, deren Über­schuss­ein­künf­te im Jahr 2024 mehr als 500.000 € betra­gen, müs­sen Unter­la­gen zu den Ein­nah­men und Wer­bungs­kos­ten für sechs Jah­re auf­be­wah­ren. Die­se Auf­be­wah­rungs­pflicht endet, wenn die Ein­künf­te in den fol­gen­den fünf Jah­ren die Gren­ze von 500.000 € nicht mehr über­schrei­ten. Sol­che Steu­er­pflich­ti­gen kön­nen zum Jah­res­en­de 2024/2025 Unter­la­gen aus dem Jahr 2018 und frü­her ver­nich­ten.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass Unter­neh­men und Steu­er­pflich­ti­ge sorg­fäl­tig prü­fen soll­ten, wel­che Unter­la­gen sie zum Jah­res­en­de 2024/2025 ver­nich­ten kön­nen, um den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen zu ent­spre­chen.