Gerichte kürzen überhöhte Mahnkosten – so vermeiden Sie Überraschungen bei der Forderungsbeitreibung
Offene Rechnungen sind für viele Praxen und Unternehmen ein Dauerärger. Doch wer mit Mahnkosten zu großzügig umgeht, riskiert im Streitfall Kürzungen. Ein aktuelles Urteil zeigt: Gerichte erkennen pauschale Mahnkosten in der Regel nur bis zu 2,50 € pro Mahnung an. Was bedeutet das konkret für Ihr Mahnwesen – und wie gehen Sie rechtssicher vor?
Wann Mahnkosten überhaupt anfallen dürfen
Rechtlich entscheidend ist der Zeitpunkt: Verzug tritt erst mit Zugang der ersten Erinnerung bzw. Mahnung ein. Die erste Zahlungserinnerung bzw. Mahnung, die den Schuldner in Verzug setzt, darf daher keine Mahnkosten enthalten. Erst ab der zweiten Mahnung können Verzugsschäden geltend gemacht werden.
Die 2,50-€-Grenze: Was Gerichte akzeptieren
In der Praxis setzen viele Gläubiger höhere Pauschalen an. Doch Vorsicht: Im Klagefall werden Beträge über 2,50 € pro Mahnung regelmäßig gestrichen.
Praxistipp: So vermeiden Sie Fallstricke
- Erste Zahlungserinnerung bzw. Mahnung: Keine Kosten ansetzen – der Schuldner befindet sich noch nicht im Verzug.
- Folgemahnungen (wir empfehlen eine zweite und dritte Mahnung): Maximal 2,50 € pro Mahnung verlangen, um im Streitfall auf der sicheren Seite zu sein.
- Klare Fristen und ein regelmäßiger Mahnlauf erhöhen die Durchsetzbarkeit Ihrer Forderungen.
Natürlich können Sie auch höhere Pauschalen verlangen, die in der Praxis auch meist von den Schuldnern bezahlt werden. Sie sollten jedoch im Hinterkopf behalten, dass diese vor Gericht dann ggf. keinen Bestand haben werden.
Fazit: Ein durchdachtes Mahnwesen spart nicht nur Ärger, sondern auch Geld. Setzen Sie auf klare Regeln – und vermeiden Sie so unnötige Kürzungen im Gerichtsverfahren.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihrer Mahnabläufe oder der rechtssicheren Gestaltung Ihres Forderungsmanagements.
Bei Fragen rund um das Forderungsmanagement können Sie sich jederzeit an Ihre Ansprechpartnerin wenden:
Frau Solveig Gluth
Tel. 08841 67697–250
solveig.gluth@dr-schauer.de
Frau Bettina Lindermaier
Tel. 08841 67697–140
bettina.lindermaier@dr-schauer.de