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Wenn eine Pra­xis vom Ver­trags­arzt nur noch pri­vat wei­ter­ge­führt wird und kei­ne GKV-Pati­en­ten mehr behan­delt wer­den, wird der Antrag auf Nach­be­set­zung durch den zustän­di­gen Zulas­sungs­aus­schuss abge­lehnt.

Es besteht auch kein Spiel­raum für Aus­nah­men, auch nicht zum Erhalt der Ver­sor­gung.

Hin­ter­grund:
Ein Nach­be­set­zungs­ver­fah­ren setzt vor­aus, dass die Pra­xis von einem Nach­fol­ger über­nom­men wer­den soll. Wenn die Pra­xis jedoch nur noch pri­vat wei­ter­ge­führt wird – also die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit mit Per­so­nal und Aus­stat­tung vom bis­he­ri­gen Ver­trags­arzt pri­vat betrie­ben wird – liegt kein Nach­fol­ge­fall im Sin­ne einer Nach­be­set­zung vor.
 
Dar­über hin­aus ist nach gefes­tig­ter ober­ge­richt­li­cher Recht­spre­chung das Ver­äu­ßern des GKV-Pati­en­ten­stamms recht­lich unzu­läs­sig, da sol­che Ver­trä­ge gegen das berufs­recht­lich ver­an­ker­ter Ver­bot der Zuwei­sung gegen Ent­gelt ver­sto­ßen und daher nich­tig sind (BGH, Beschluss vom 09.11.2021 – Az.: VIII ZR 362/19).
 
In sol­chen Fäl­len kön­nen die Sit­ze ohne Ver­zö­ge­rung als unbe­setzt an den Lan­des­aus­schuss gemel­det wer­den.
 
Rechts­fol­gen:
Für Ärz­te kann die­se Rege­lung im Rah­men der Nach­fol­ge gra­vie­ren­de Aus­wir­kun­gen haben. Für Psy­cho­the­ra­peu­ten hat die­se Rege­lung dage­gen kei­ne Aus­wir­kun­gen, da sie, anders als Ärz­te, kei­nen fes­ten Pati­en­ten­stamm über­neh­men. Der Antrag auf Durch­füh­rung eines Nach­be­set­zungs­ver­fah­rens wird nach unse­rem Infor­ma­ti­ons­stand ent­spre­chend ange­passt.