Wenn eine Praxis vom Vertragsarzt nur noch privat weitergeführt wird und keine GKV-Patienten mehr behandelt werden, wird der Antrag auf Nachbesetzung durch den zuständigen Zulassungsausschuss abgelehnt.
Es besteht auch kein Spielraum für Ausnahmen, auch nicht zum Erhalt der Versorgung.
Hintergrund:
Ein Nachbesetzungsverfahren setzt voraus, dass die Praxis von einem Nachfolger übernommen werden soll. Wenn die Praxis jedoch nur noch privat weitergeführt wird – also die organisatorische Einheit mit Personal und Ausstattung vom bisherigen Vertragsarzt privat betrieben wird – liegt kein Nachfolgefall im Sinne einer Nachbesetzung vor.
Darüber hinaus ist nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung das Veräußern des GKV-Patientenstamms rechtlich unzulässig, da solche Verträge gegen das berufsrechtlich verankerter Verbot der Zuweisung gegen Entgelt verstoßen und daher nichtig sind (BGH, Beschluss vom 09.11.2021 – Az.: VIII ZR 362/19).
In solchen Fällen können die Sitze ohne Verzögerung als unbesetzt an den Landesausschuss gemeldet werden.
Rechtsfolgen:
Für Ärzte kann diese Regelung im Rahmen der Nachfolge gravierende Auswirkungen haben. Für Psychotherapeuten hat diese Regelung dagegen keine Auswirkungen, da sie, anders als Ärzte, keinen festen Patientenstamm übernehmen. Der Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens wird nach unserem Informationsstand entsprechend angepasst.