Die Steuererklärung gehört selten zu den Lieblingsaufgaben in der Praxis – dabei steckt gerade hier oft ungenutztes Sparpotenzial. Wer ein paar zentrale Regeln kennt, holt für 2025 mehr heraus, als viele denken. Hier die 13 wichtigsten Punkte im Überblick.
1. Abgabefristen kennen
Wer die Steuererklärung 2025 ohne steuerliche Beratung selbst erstellt, muss sie samt Gewinnermittlung (meist Anlage EÜR, bei Bilanzierung die E‑Bilanz) bis spätestens 31. Juli 2026 elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Übernimmt eine Steuerkanzlei die Erstellung, verlängert sich die Frist bis zum 1. März 2027.
2. Fristverlängerung beantragen
Ist der Terminkalender voll, hilft ein Antrag auf Fristverlängerung. Wer in den Vorjahren stets pünktlich seine Erklärungen abgegeben hat, bekommt vier zusätzliche Wochen meist problemlos. Bei einer akuten Erkrankung zeigen sich die Finanzämter häufig sogar deutlich großzügiger.
3. Privaten Pkw absetzen
Nutzen Sie Ihren privaten Pkw für berufliche Fahrten, lässt sich das geltend machen: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer für Fahrten etwa zu Fortbildungen oder betrieblichen Einkäufen, dazu die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Praxis (0,30 Euro je einfachem Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro).
4. Rückstellungen bilden
Wird der Gewinn per Bilanzierung ermittelt, dürfen Sie zum Stichtag 31. Dezember 2025 gewinnmindernde Rückstellungen bilden, bspw. für die Aufbewahrung von Unterlagen oder Kosten die aus laufendenVerfahren entstehen könnten.
5. Investitionsabzugsbetrag nutzen
Planen Sie größere Investitionen wie z.B. neue selbständig nutzbare Geräte oder Mobiliar und liegt Ihr Gewinn 2025 nicht über 200.000 Euro, können Sie über den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) bereits 50 Prozent der für 2026 bis 2028 geplanten Kosten vorziehen und schon 2025 ansetzen. Voraussetzung: über 90 Prozent betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts im Kauf- und Folgejahr.
6. Umsatzsteuer-Sonderfall beachten
Soweit Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen (etwa bestimmte IGeL-Leistungen): Eine pünktlich bis zum 12. Januar 2026 übermittelte und bezahlte Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2025 zählt ausnahmsweise noch als Betriebsausgabe für 2025 – selbst bei Lastschrift wenige Tage später, sofern das Konto am Fälligkeitstag ausreichend gedeckt war.
7. Übergangsgewinn verteilen
Wer zum 1. Januar 2025 von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung gewechselt ist, muss zusätzlich einen Übergangsgewinn ermitteln. Die gute Nachricht: Auf Antrag lässt er sich auf drei Jahre verteilt versteuern.
8. E‑Auto-Wahlrecht prüfen
Wurde nach dem 30. Juni 2025 ein reines Elektrofahrzeug angeschafft, besteht ein Wahlrecht zwischen degressiver Abschreibung und der neuen „Turboabschreibung” mit 75 Prozent im ersten Jahr. Beispiel: Bei einem E‑Auto für netto 75.000 Euro (Kauf Dezember 2025) mindert die Turboabschreibung den Gewinn um 56.250 Euro – die degressive Variante dagegen nur um rund 1.875 Euro.
9. Tagespauschale ansetzen
Erledigen Sie Verwaltungs- und Büroarbeiten von zu Hause, lässt sich pauschal eine Tagespauschale von 6 Euro pro Tag ansetzen – ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht nötig. Begrenzt auf 210 Tage im Jahr, also maximal 1.260 Euro.
10. Hard- und Software sofort absetzen
Beim Kauf von Computerhardware und Software – ob PC, Laptop oder Praxissoftware – winkt unabhängig vom Betrag der sofortige, volle Betriebsausgabenabzug für 2025.
11. Verpflegungspauschalen nutzen
Sind Sie auswärts tätig und länger als acht Stunden von Praxis und Wohnung abwesend, lassen sich 14 Euro pro Tag als Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Bei mehrtägigen Reisen sind es für An- und Abreisetag je 14 Euro, für volle Zwischentage 28 Euro.
12. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Lag der Nettopreis einzelner, eigenständig nutzbarer Gegenstände nicht über 800 Euro, gelten sie als geringwertige Wirtschaftsgüter und dürfen sofort und ohne Abschreibung als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
13. Dauerverluste im Nebenerwerb erklären
Wer einer nebenberuflichen Selbstständigkeit nachgeht und dem Finanzamt über viele Jahre nur Verluste präsentiert, riskiert, dass diese rückwirkend als „Liebhaberei” aberkannt werden – mit teils empfindlichen Nachzahlungen. Hier hilft es, frühzeitig zu erläutern, woher die Verluste rühren und wie die Tätigkeit künftig wieder in die Gewinnzone geführt werden soll.