Mitbehandler oder Mitversorger? Diese Abgrenzung kostet möglicherweise bares Geld
Nicht jede ärztliche Tätigkeit im Krankenhaus ist automatisch umsatzsteuerfrei. Wer als Belegarzt auf eigene Rechnung tätig wird, muss aufpassen: Sobald Leistungen nicht direkt dem Patienten gelten, sondern dem Krankenhaus zugutekommen, kann Umsatzsteuer anfallen.
Belegärzte arbeiten oft auf eigene Rechnung im Krankenhaus – und verlassen sich darauf, dass ihre medizinischen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Doch das kann ein teurer Irrtum sein.
Der Grund: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt nur für Leistungen, die unmittelbar gegenüber dem Patienten erbracht werden – also echte Heilbehandlungsleistungen.
Nicht umsatzsteuerfrei sind dagegen Leistungen, die dem Krankenhaus als solches zugutekommen, etwa:
- Mitwirkung an der stationären Versorgung im Rahmen der Krankenhausbehandlung
- Überlassung von OP-Kapazitäten oder Mitarbeit im Klinikbetrieb
- Kooperationsverträge ohne klaren Patientenbezug
Die Folge: Das Finanzamt wertet solche Leistungen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen. Besonders kritisch: Die Grenze zwischen heilberuflicher Leistung und mitunternehmerischer Mitwirkung am Klinikbetrieb ist fließend und eine Einordnung somit nicht immer eindeutig.
Unser Tipp:
Wenn Sie als Belegarzt oder Honorararzt tätig sind:
- Prüfen Sie Ihre vertraglichen Vereinbarungen mit dem Krankenhaus genau.
- Dokumentieren Sie eindeutig, welche Leistungen gegenüber wem erbracht werden.
- Lassen Sie bei Unsicherheiten Ihre Abrechnungskonzepte juristisch prüfen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerrechtlich sauberen Gestaltung Ihrer Krankenhauskooperation.