Mit­be­hand­ler oder Mit­ver­sor­ger? Die­se Abgren­zung kos­tet mög­li­cher­wei­se bares Geld

Nicht jede ärzt­li­che Tätig­keit im Kran­ken­haus ist auto­ma­tisch umsatz­steu­er­frei. Wer als Beleg­arzt auf eige­ne Rech­nung tätig wird, muss auf­pas­sen: Sobald Leis­tun­gen nicht direkt dem Pati­en­ten gel­ten, son­dern dem Kran­ken­haus zugu­te­kom­men, kann Umsatz­steu­er anfal­len.

Beleg­ärz­te arbei­ten oft auf eige­ne Rech­nung im Kran­ken­haus – und ver­las­sen sich dar­auf, dass ihre medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen von der Umsatz­steu­er befreit sind. Doch das kann ein teu­rer Irr­tum sein.

Der Grund: Die Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 14 UStG gilt nur für Leis­tun­gen, die unmit­tel­bar gegen­über dem Pati­en­ten erbracht wer­den – also ech­te Heil­be­hand­lungs­leis­tun­gen.

Nicht umsatz­steu­er­frei sind dage­gen Leis­tun­gen, die dem Kran­ken­haus als sol­ches zugu­te­kom­men, etwa:

  • Mit­wir­kung an der sta­tio­nä­ren Ver­sor­gung im Rah­men der Kran­ken­haus­be­hand­lung
  • Über­las­sung von OP-Kapa­zi­tä­ten oder Mit­ar­beit im Kli­nik­be­trieb
  • Koope­ra­ti­ons­ver­trä­ge ohne kla­ren Pati­en­ten­be­zug

Die Fol­ge: Das Finanz­amt wer­tet sol­che Leis­tun­gen als umsatz­steu­er­pflich­ti­ge sons­ti­ge Leis­tun­gen. Beson­ders kri­tisch: Die Gren­ze zwi­schen heil­be­ruf­li­cher Leis­tung und mit­un­ter­neh­me­ri­scher Mit­wir­kung am Kli­nik­be­trieb ist flie­ßend und eine Ein­ord­nung somit nicht immer ein­deu­tig.

Unser Tipp:
Wenn Sie als Beleg­arzt oder Hono­rar­arzt tätig sind:

  • Prü­fen Sie Ihre ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen mit dem Kran­ken­haus genau.
  • Doku­men­tie­ren Sie ein­deu­tig, wel­che Leis­tun­gen gegen­über wem erbracht wer­den.
  • Las­sen Sie bei Unsi­cher­hei­ten Ihre Abrech­nungs­kon­zep­te juris­tisch prü­fen.

Ger­ne unter­stüt­zen wir Sie bei der steu­er­recht­lich sau­be­ren Gestal­tung Ihrer Kran­ken­haus­ko­ope­ra­ti­on.