Der Trend unter Vertragsärzten, an mehreren Standorten tätig zu sein, ist ungebrochen.
Am 21. Oktober 2024 traf das Bayerische Landessozialgericht (LSG) eine Entscheidung (Aktenzeichen L 12 KA 16/23), die sich mit der Tätigkeit an mehreren Standorten befasst hat. Dabei ging es auch um die Frage, ob ein Vertragsarzt nicht doch mit mehr als einem Versorgungsauftrag zugelassen werden kann.
Hintergrund des Falls
Geklagt hatte ein Facharzt für Urologie, der nach dem Beschluss des Zulassungsausschusses neben einer Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag im Planungsbereich A auch über eine weitere Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung im Planungsbereich B sowie über eine Filialgenehmigung im Planungsbereich C verfügte.
Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hob im Dezember 2019 die Zulassungsbeschränkungen im Planungsbereich B für die Fachärzte für Urologie auf, da nach Auffassung des Landesausschusses keine Überversorgung in diesem Planungsbereich mehr bestand. Der Beschluss stand unter dem Vorbehalt, dass Zulassungen nur vorgenommen werden dürfen bis für den konkreten Fachbereich wieder eine Überversorgung eingetreten ist. Es konnte bei der damals aktuellen Versorgungslage noch eine Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag neu besetzt werden.
Auf diese ausgeschriebene Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag bewarb sich unter anderem der Kläger, daneben u.a. auch eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Bei der Zulassungsentscheidung wurde dem Mitbewerber, der BAG, der Vorzug gegenüber dem Kläger gegeben. Argumentiert hatte der zuständige Ausschuss, dass eine dritte Teilzulassung des Vertragsarztes neben zwei bereits bestehenden Zulassungen nicht möglich sei.
Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der Vorinstanz
Gegen diese Entscheidung klagte der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) München, welches die Klage abwies. Argumentiert hatte das SG München vorwiegend damit, dass ein Vertragsarzt, der bereits über eine Zulassung mit einem vollen Versorgungsauftrag verfügt, keinen Anspruch mehr auf eine weitere Zulassung hat.
Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht ein. Der Kläger argumentierte unter anderem, dass das Gesetz nicht explizit verbiete, einem Arzt mehr als einen ganzen Versorgungsauftrag zu vergeben. Er sei daher in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) beschränkt.
Das Landessozialgericht hat die Berufung mit dem oben genannten Urteil jedoch abgewiesen. Verwiesen wurde auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach aus § 95 SGB V einem Arzt nicht mehr als eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit vollem Versorgungsauftrag erteilt werden könne. Auch sei nach der gefestigten Rechtsprechung kein Grundrechtsverstoß gegeben. Insbesondere ist der Vertragsarzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Dies kann er jedoch nur im Rahmen eines (maximal) vollen Versorgungsauftrages gewährleisten.
Bedeutung des Urteils für die ärztliche Praxis
Es bleibt bei der allgemein bekannten Rechtlage, dass ein Vertragsarzt nicht über mehr als eine Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag verfügen kann.
Andere Gestaltungen sind lediglich möglich im Rahmen von Anstellungsgenehmigungen oder wenn die Zulassung für ein MVZ erfolgt, weil dann ein Arzt (Gesellschafter) an mehr als zwei Standorten die Zulassung beantragten und die Leistungen durch angestellte Ärzte erbringen kann.
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