Der Trend unter Ver­trags­ärz­ten, an meh­re­ren Stand­or­ten tätig zu sein, ist unge­bro­chen.

Am 21. Okto­ber 2024 traf das Baye­ri­sche Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) eine Ent­schei­dung (Akten­zei­chen L 12 KA 16/23), die sich mit der Tätig­keit an meh­re­ren Stand­or­ten befasst hat. Dabei ging es auch um die Fra­ge, ob ein Ver­trags­arzt nicht doch mit mehr als einem Ver­sor­gungs­auf­trag zuge­las­sen wer­den kann.

Hin­ter­grund des Falls

Geklagt hat­te ein Fach­arzt für Uro­lo­gie, der nach dem Beschluss des Zulas­sungs­aus­schus­ses neben einer Zulas­sung mit hälf­ti­gem Ver­sor­gungs­auf­trag im Pla­nungs­be­reich A auch über eine wei­te­re Zulas­sung zur ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung im Pla­nungs­be­reich B sowie über eine Fili­al­ge­neh­mi­gung im Pla­nungs­be­reich C ver­füg­te.

Der Lan­des­aus­schuss der Ärz­te und Kran­ken­kas­sen hob im Dezem­ber 2019 die Zulas­sungs­be­schrän­kun­gen im Pla­nungs­be­reich B für die Fach­ärz­te für Uro­lo­gie auf, da nach Auf­fas­sung des Lan­des­aus­schus­ses kei­ne Über­ver­sor­gung in die­sem Pla­nungs­be­reich mehr bestand. Der Beschluss stand unter dem Vor­be­halt, dass Zulas­sun­gen nur vor­ge­nom­men wer­den dür­fen bis für den kon­kre­ten Fach­be­reich wie­der eine Über­ver­sor­gung ein­ge­tre­ten ist. Es konn­te bei der damals aktu­el­len Ver­sor­gungs­la­ge noch eine Zulas­sung mit hal­bem Ver­sor­gungs­auf­trag neu besetzt wer­den.

Auf die­se aus­ge­schrie­be­ne Zulas­sung mit hal­bem Ver­sor­gungs­auf­trag bewarb sich unter ande­rem der Klä­ger, dane­ben u.a. auch eine Berufs­aus­übungs­ge­mein­schaft (BAG). Bei der Zulas­sungs­ent­schei­dung wur­de dem Mit­be­wer­ber, der BAG, der Vor­zug gegen­über dem Klä­ger gege­ben. Argu­men­tiert hat­te der zustän­di­ge Aus­schuss, dass eine drit­te Teil­zu­las­sung des Ver­trags­arz­tes neben zwei bereits bestehen­den Zulas­sun­gen nicht mög­lich sei.

Der Beschluss des Baye­ri­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richts sowie der Vor­in­stanz

Gegen die­se Ent­schei­dung klag­te der Klä­ger vor dem Sozi­al­ge­richt (SG) Mün­chen, wel­ches die Kla­ge abwies. Argu­men­tiert hat­te das SG Mün­chen vor­wie­gend damit, dass ein Ver­trags­arzt, der bereits über eine Zulas­sung mit einem vol­len Ver­sor­gungs­auf­trag ver­fügt, kei­nen Anspruch mehr auf eine wei­te­re Zulas­sung hat.

Hier­ge­gen leg­te der Klä­ger Beru­fung zum Lan­des­so­zi­al­ge­richt ein. Der Klä­ger argu­men­tier­te unter ande­rem, dass das Gesetz nicht expli­zit ver­bie­te, einem Arzt mehr als einen gan­zen Ver­sor­gungs­auf­trag zu ver­ge­ben. Er sei daher in sei­nem Grund­recht der Berufs­frei­heit (Arti­kel 12 GG) beschränkt.

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt hat die Beru­fung mit dem oben genann­ten Urteil jedoch abge­wie­sen. Ver­wie­sen wur­de auf die gefes­tig­te Recht­spre­chung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG), wonach aus § 95 SGB V einem Arzt nicht mehr als eine Zulas­sung zur ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung mit vol­lem Ver­sor­gungs­auf­trag erteilt wer­den kön­ne. Auch sei nach der gefes­tig­ten Recht­spre­chung kein Grund­rechts­ver­stoß gege­ben. Ins­be­son­de­re ist der Ver­trags­arzt zur per­sön­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung ver­pflich­tet. Dies kann er jedoch nur im Rah­men eines (maxi­mal) vol­len Ver­sor­gungs­auf­tra­ges gewähr­leis­ten.

Bedeu­tung des Urteils für die ärzt­li­che Pra­xis

Es bleibt bei der all­ge­mein bekann­ten Recht­la­ge, dass ein Ver­trags­arzt nicht über mehr als eine Zulas­sung mit vol­lem Ver­sor­gungs­auf­trag ver­fü­gen kann.

Ande­re Gestal­tun­gen sind ledig­lich mög­lich im Rah­men von Anstel­lungs­ge­neh­mi­gun­gen oder wenn die Zulas­sung für ein MVZ erfolgt, weil dann ein Arzt (Gesell­schaf­ter) an mehr als zwei Stand­or­ten die Zulas­sung bean­trag­ten und die Leis­tun­gen durch ange­stell­te Ärz­te erbrin­gen kann.

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