Die elektronische Rechnung (E‑Rechnung) wird schrittweise zum neuen Standard im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Seit dem 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, E‑Rechnungen empfangen zu können. Der Vorrang der Papierrechnung wurde bereits zum 01.01.2025 gestrichen.
Für die Ausstellung gelten abhängig von Unternehmensgröße und Sachverhalt noch Übergangsregelungen. Die erste wesentliche Übergangsfrist endet bereits zum 1. Januar 2027. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Papierrechnungen im B2B-Bereich nur noch von Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von maximal 800.000 Euro verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2028 müssen grundsätzlich alle Unternehmen die gesetzlichen Vorgaben zur E‑Rechnung anwenden. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr möglich, Papier- und/ oder sonstige Rechnungen im B2B zu versenden. Jede versendete Rechnung im B2B Bereich muss als E‑Rechnung versendet werden.
Wichtig dabei: Eine E‑Rechnung ist nicht lediglich eine per E‑Mail versandte PDF-Datei. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein
- strukturiertes Format,
- das eine automatische Verarbeitung ermöglicht und
- elektronisch übermittelt wird.
In Deutschland kommen hierfür insbesondere Formate wie die XRechnung oder das ZUGFeRD Format zum Einsatz. Während die XRechnung ausschließlich aus strukturierten Datensätzen besteht, enthält das ZUGFeRD-Format zusätzlich eine für Menschen lesbare PDF-Darstellung (die sogenannte Sichtkomponente). Dadurch kann die Rechnung sowohl automatisiert verarbeitet als auch ohne spezielle Software unmittelbar gelesen werden. Nicht als E‑Rechnung gelten:
- Papierrechnungen
- Per E‑Mail versandte PDF‑Rechnungen ohne eingebettete strukturierte Daten
- Eingescannte (Papier-)Rechnungen
Unternehmen sollten jedoch beachten, dass für die steuerliche Beurteilung nicht die sichtbare PDF-Darstellung maßgeblich ist, sondern die im Datensatz enthaltenen strukturierten Rechnungsinformationen.
Mit der zunehmenden Verbreitung dieser Rechnungsform verändert sich nicht nur die technische Verarbeitung von Rechnungen. Auch die Anforderungen an Unternehmen im Rahmen der Rechnungsprüfung steigen erheblich.
Ausnahmen von der E‑Rechnungspflicht
Trotz der weitreichenden Einführung der E‑Rechnung bestehen auch künftig einige Ausnahmen. Die wichtigsten Ausnahmen sind:
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV)
- Fahrausweise und Tickets (§ 34 UStDV)
- Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind von der Pflicht zum Ausstellen von E‑Rechnungen befreit, müssen aber E‑Rechnungen empfangen und verarbeiten können. Sie dürfen weiterhin sog. sonstige Rechnungen ausstellen und versenden.
- Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 – 29 UStG, bspw. Umsätze als Versicherungsvertreter, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Heilbehandlungen im Sinne der Nr. 14
- Rechnungen an private Endverbraucher (B2C)
- oder Rechnungen an ausländische Unternehmen.
Für diese Fälle besteht auch über den 1. Januar 2028 hinaus nach derzeitiger Rechtslage keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E‑Rechnung.
Unternehmen sollten daher prüfen, welche Anforderungen für ihre individuellen Geschäftsvorfälle gelten.
Formale Prüfung wird zum festen Bestandteil des Rechnungseingangs
Im Rahmen der Rechnungsprüfung steht häufig die Frage im Vordergrund, ob die abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht wurde und die berechneten Beträge zutreffend sind. Bei E‑Rechnungen reicht diese Kontrolle künftig nicht mehr aus.
Vielmehr muss zusätzlich geprüft werden, ob die Rechnung den gesetzlichen Anforderungen an eine elektronische Rechnung entspricht. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung des vorgeschriebenen strukturierten Datenformats, die Vollständigkeit der Pflichtangaben sowie die technische Lesbarkeit und Verarbeitbarkeit der Rechnungsdaten.
Die Konformitätsprüfung wird damit zu einem eigenständigen Bestandteil eines ordnungsgemäßen Rechnungseingangsprozesses. Die von Ihnen eingesetzte Software zur Rechnungsverarbeitung übernimmt in der Regel diesen Schritt für Sie. Sollten Sie mit DATEV Unternehmen Online arbeiten, sind sie bereits auf der sicheren Seite. Bei allen anderen Softwareprodukten kontaktieren Sie bitte den Hersteller.
Bitte beachten Sie auch, dass Vermieter oder Vermietergemeinschaften Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Der Empfang von E‑Rechnung muss auch hier sichergestellt werden.
Risiken für den Vorsteuerabzug
Ab Ablauf der Übergangsregelungen gewinnt die ordnungsgemäße E‑Rechnung für den Vorsteuerabzug erheblich an Bedeutung. Unternehmen sollten daher besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der formalen Anforderungen legen. Denn nicht nur inhaltliche Fehler, sondern auch formale Mängel bei der elektronischen Rechnungsstellung können steuerliche Risiken nach sich ziehen.
Bereits heute setzt der Vorsteuerabzug das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Mit der zunehmenden Verbreitung verpflichtender E‑Rechnungen gewinnt jedoch auch die Einhaltung der formalen elektronischen Anforderungen an Bedeutung.
Fehlerhafte oder nicht normkonforme Rechnungen können dazu führen, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht oder nicht rechtzeitig nachgewiesen werden können. Insbesondere im Rahmen späterer Betriebsprüfungen kann dies zu Beanstandungen und steuerlichen Nachteilen, bis hin zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs führen.
Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass eingehende E‑Rechnungen nicht nur inhaltlich korrekt sind, sondern auch den gesetzlichen Anforderungen an das jeweilige Rechnungsformat entsprechen.
Auswirkungen auf die Liquidität
Wird der Vorsteuerabzug aufgrund formaler Mängel versagt oder zeitlich verzögert, kann dies unmittelbare Auswirkungen auf Ihre Liquidität haben.
Die Umsatzsteuerbelastung verbleibt dann vorübergehend im Unternehmen, bis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Rechnungsvolumen können sich daraus erhebliche Liquiditätsnachteile ergeben.
Hinzu kommen zusätzliche Kosten durch Korrekturprozesse, Rückfragen an Lieferanten und gegebenenfalls nachträgliche Berichtigungen bereits gebuchter Geschäftsvorfälle.
Eine frühzeitige Erkennung von Fehlern im Rechnungseingang kann daher nicht nur steuerliche Risiken reduzieren, sondern auch die finanzielle Planungssicherheit verbessern.
Welche Rechte bestehen gegenüber dem Rechnungsaussteller?
Neben den steuerlichen Fragestellungen gewinnen auch zivilrechtliche Aspekte an Bedeutung.
Grundsätzlich hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung. Kommt der Rechnungsaussteller dieser Verpflichtung nicht nach, können je nach Einzelfall Ansprüche auf Berichtigung sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
Zudem stellt sich die praktische Frage, wie mit Rechnungen umzugehen ist, die trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht in einem ordnungsgemäßen E‑Rechnungsformat ausgestellt wurden. Denkbar kann sein, die Zahlung bis zur Rechnungsberichtigung zurückzuhalten oder zumindest zu prüfen, ob die Umsatzsteuer erst nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung ausgeglichen werden sollte.
Gerade nach Ablauf der Übergangsregelungen dürfte die Frage an Bedeutung gewinnen, welche Konsequenzen eine nicht ordnungsgemäße Rechnungsstellung für die Fälligkeit des Umsatzsteuerbetrages hat. Ob im Einzelfall beispielsweise eine Zahlung zunächst nur in Höhe des Nettobetrages in Betracht kommt, es bedarf jedoch stets einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Verantwortung für die eingesetzte Rechnungssoftware
Die Umstellung auf die E‑Rechnung betrifft nicht nur den Rechnungsempfang, sondern auch die Rechnungserstellung. Unternehmen sind selbst dafür verantwortlich, dass ihre eingesetzten Fakturierungs- und Rechnungsschreibungsprogramme die gesetzlichen Anforderungen an elektronische Rechnungen erfüllen.
Besonders empfehlenswert ist die Nutzung eines ZUGFeRD-Formats, da dieses neben den strukturierten Rechnungsdaten auch eine für Menschen lesbare PDF-Darstellung enthält. Dadurch können sowohl Geschäftskunden als auch private Rechnungsempfänger die Rechnung problemlos lesen, während gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen einer E‑Rechnung erfüllt werden. Somit können Sie für ihre B2B wie auch die B2C Kunden einen einheitlichen Rechnungsausgangsprozess festlegen.
Unternehmen sollten daher frühzeitig mit ihrem Softwareanbieter klären, ob die eingesetzten Programme die aktuellen Anforderungen unterstützen und erforderliche Updates rechtzeitig bereitgestellt werden.
Handlungsbedarf bereits heute
Auch wenn wesentliche Übergangsregelungen erst zum 31. Dezember 2027 auslaufen, sollten Unternehmen die verbleibende Zeit nutzen, um ihre internen Prozesse auf die neuen Anforderungen auszurichten. Insbesondere die zum 1. Januar 2027 auslaufenden Übergangsregelungen machen es erforderlich, die eingesetzte Software sowie die Prozesse für Rechnungsausgang, Prüfung und Archivierung frühzeitig zu überprüfen und anzupassen.
Neben technischen Lösungen für den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen gewinnt insbesondere die Konformitätsprüfung an Bedeutung. Nur wer formale Fehler frühzeitig erkennt und zeitnah korrigieren lässt, kann steuerliche Risiken, Liquiditätsbelastungen und unnötige Auseinandersetzungen mit Geschäftspartnern vermeiden.
Archivierung nicht vergessen
Neben der Erstellung und Prüfung elektronischer Rechnungen müssen Unternehmen auch die Anforderungen an die revisionssichere Aufbewahrung beachten. E‑Rechnungen sind grundsätzlich in ihrem ursprünglichen elektronischen Format zu archivieren.
Es genügt daher regelmäßig nicht, ausschließlich einen Papierausdruck oder eine PDF-Version aufzubewahren, wenn die steuerlich relevante Rechnung aus strukturierten Datensätzen besteht. Die Archivierung muss gewährleisten, dass die Rechnung während der gesamten Aufbewahrungsfrist unverändert, vollständig und maschinell auswertbar bleibt.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Archivierungs- und Dokumentenmanagementsysteme eine revisionssichere Aufbewahrung elektronischer Rechnungen gewährleisten und die Anforderungen der GoBD erfüllen.
Fazit
Die E‑Rechnung ist weit mehr als eine technische Umstellung. Sie führt zu neuen Anforderungen an die Rechnungsprüfung und erhöht die Bedeutung einer systematischen Konformitätskontrolle.
Spätestens mit dem Ende der Übergangsfristen zum 31. Dezember 2027 sollten Unternehmen ihre Prozesse so ausgestaltet haben, dass formale Fehler zuverlässig erkannt und behoben werden können. Denn die Qualität der Rechnung wird künftig nicht nur steuerlich, sondern auch wirtschaftlich und rechtlich eine immer größere Rolle spielen.
Ab dem 1. Januar 2028 wird die E‑Rechnung im B2B-Bereich zum Regelfall. Unternehmen sollten daher bereits heute sicherstellen, dass die technischen Voraussetzungen geschaffen, die eingesetzten Rechnungsprogramme aktualisiert sowie die Prozesse für Prüfung und Archivierung entsprechend angepasst sind. Hierzu empfiehlt es sich, frühzeitig mit dem Anbieter der eingesetzten Software zu klären, ob die aktuellen Anforderungen an die E‑Rechnung erfüllt werden.
Wer bereits heute die Konformitätsprüfung, die Aktualisierung seiner Rechnungssysteme und die revisionssichere Archivierung in den Blick nimmt, schafft die Grundlage für einen rechtssicheren und effizienten Umgang mit der E‑Rechnung.
Hinweis: Die grundlegenden Anforderungen und Fristen zur Einführung der E‑Rechnung haben wir bereits in unserem Beitrag „E‑Rechnung: Die wichtigsten Fakten auf einen Blick“ zusammengefasst. Im vorliegenden Beitrag beleuchten wir insbesondere die Auswirkungen auf den Rechnungseingangsprozess sowie die zunehmende Bedeutung der Konformitätsprüfung für Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Unsere Empfehlung an Sie:
Rechnungsausgangsprozess
- Prüfung, ob Ihre Rechnungsschreibungssoftware E‑Rechnungen im ZUGFeRD-Format erstellen und versenden kann. Bitte kontaktieren Sie für diese Frage ausschließlich den Softwarehersteller.
- Hinterlegung einer Empfangs E‑Mailadresse, für jeden ihrer Kunden
- Sofortige Umstellung ihres kompletten Rechnungsversandes auf das ZUGFeRD Format an die vom Kunden gewünschte E‑Mailadresse.
Rechnungseingangsprozess
- Einrichtung eines gesonderten E‑Mail Postfaches für E‑Rechnungen mit Archivierungsfunktion.
- Zeitnahe Bearbeitung der E‑Rechnungen mittels DATEV Unternehmen Online.
Sollten Sie Fragen haben, steht Ihnen unsere Digitalisierungsabteilung (digitalisierung@dr-schauer.de) gerne zur Verfügung.