Die Steu­er­erklä­rung gehört sel­ten zu den Lieb­lings­auf­ga­ben in der Pra­xis – dabei steckt gera­de hier oft unge­nutz­tes Spar­po­ten­zi­al. Wer ein paar zen­tra­le Regeln kennt, holt für 2025 mehr her­aus, als vie­le den­ken. Hier die 13 wich­tigs­ten Punk­te im Über­blick. 

1. Abga­be­fris­ten ken­nen 
Wer die Steu­er­erklä­rung 2025 ohne steu­er­li­che Bera­tung selbst erstellt, muss sie samt Gewinn­ermitt­lung (meist Anla­ge EÜR, bei Bilan­zie­rung die E‑Bilanz) bis spä­tes­tens 31. Juli 2026 elek­tro­nisch ans Finanz­amt über­mit­teln. Über­nimmt eine Steu­er­kanz­lei die Erstel­lung, ver­län­gert sich die Frist bis zum 1. März 2027. 

2. Frist­ver­län­ge­rung bean­tra­gen 
Ist der Ter­min­ka­len­der voll, hilft ein Antrag auf Frist­ver­län­ge­rung. Wer in den Vor­jah­ren stets pünkt­lich sei­ne Erklä­run­gen abge­ge­ben hat, bekommt vier zusätz­li­che Wochen meist pro­blem­los. Bei einer aku­ten Erkran­kung zei­gen sich die Finanz­äm­ter häu­fig sogar deut­lich groß­zü­gi­ger. 

3. Pri­va­ten Pkw abset­zen 
Nut­zen Sie Ihren pri­va­ten Pkw für beruf­li­che Fahr­ten, lässt sich das gel­tend machen: 0,30 Euro je gefah­re­nem Kilo­me­ter für Fahr­ten etwa zu Fort­bil­dun­gen oder betrieb­li­chen Ein­käu­fen, dazu die Ent­fer­nungs­pau­scha­le für den Weg zwi­schen Woh­nung und Pra­xis (0,30 Euro je ein­fa­chem Kilo­me­ter, ab dem 21. Kilo­me­ter 0,38 Euro). 

4. Rück­stel­lun­gen bil­den 
Wird der Gewinn per Bilan­zie­rung ermit­telt, dür­fen Sie zum Stich­tag 31. Dezem­ber 2025 gewinn­min­dern­de Rück­stel­lun­gen bil­den, bspw. für die Auf­be­wah­rung von Unter­la­gen oder Kos­ten die aus lau­fen­den­Ver­fah­ren ent­ste­hen könn­ten.   

5. Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nut­zen 
Pla­nen Sie grö­ße­re Inves­ti­tio­nen wie z.B. neue selb­stän­dig nutz­ba­re Gerä­te oder Mobi­li­ar und liegt Ihr Gewinn 2025 nicht über 200.000 Euro, kön­nen Sie über den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag (§ 7g EStG) bereits 50 Pro­zent der für 2026 bis 2028 geplan­ten Kos­ten vor­zie­hen und schon 2025 anset­zen. Vor­aus­set­zung: über 90 Pro­zent betrieb­li­che Nut­zung des Wirt­schafts­guts im Kauf- und Fol­ge­jahr. 

6. Umsatz­steu­er-Son­der­fall beach­ten 
Soweit Sie umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tun­gen erbrin­gen (etwa bestimm­te IGeL-Leis­tun­gen): Eine pünkt­lich bis zum 12. Janu­ar 2026 über­mit­tel­te und bezahl­te Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung für Dezem­ber 2025 zählt aus­nahms­wei­se noch als Betriebs­aus­ga­be für 2025 – selbst bei Last­schrift weni­ge Tage spä­ter, sofern das Kon­to am Fäl­lig­keits­tag aus­rei­chend gedeckt war. 

7. Über­gangs­ge­winn ver­tei­len 
Wer zum 1. Janu­ar 2025 von der Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung zur Bilan­zie­rung gewech­selt ist, muss zusätz­lich einen Über­gangs­ge­winn ermit­teln. Die gute Nach­richt: Auf Antrag lässt er sich auf drei Jah­re ver­teilt ver­steu­ern. 

8. E‑Au­to-Wahl­recht prü­fen 
Wur­de nach dem 30. Juni 2025 ein rei­nes Elek­tro­fahr­zeug ange­schafft, besteht ein Wahl­recht zwi­schen degres­si­ver Abschrei­bung und der neu­en „Tur­bo­ab­schrei­bung” mit 75 Pro­zent im ers­ten Jahr. Bei­spiel: Bei einem E‑Auto für net­to 75.000 Euro (Kauf Dezem­ber 2025) min­dert die Tur­bo­ab­schrei­bung den Gewinn um 56.250 Euro – die degres­si­ve Vari­an­te dage­gen nur um rund 1.875 Euro. 

9. Tages­pau­scha­le anset­zen 
Erle­di­gen Sie Ver­wal­tungs- und Büro­ar­bei­ten von zu Hau­se, lässt sich pau­schal eine Tages­pau­scha­le von 6 Euro pro Tag anset­zen – ein sepa­ra­tes Arbeits­zim­mer ist dafür nicht nötig. Begrenzt auf 210 Tage im Jahr, also maxi­mal 1.260 Euro. 

10. Hard- und Soft­ware sofort abset­zen 
Beim Kauf von Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware – ob PC, Lap­top oder Pra­xis­soft­ware – winkt unab­hän­gig vom Betrag der sofor­ti­ge, vol­le Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug für 2025. 

11. Ver­pfle­gungs­pau­scha­len nut­zen 
Sind Sie aus­wärts tätig und län­ger als acht Stun­den von Pra­xis und Woh­nung abwe­send, las­sen sich 14 Euro pro Tag als Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen anset­zen. Bei mehr­tä­gi­gen Rei­sen sind es für An- und Abrei­se­tag je 14 Euro, für vol­le Zwi­schen­ta­ge 28 Euro. 

12. Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) 
Lag der Net­to­preis ein­zel­ner, eigen­stän­dig nutz­ba­rer Gegen­stän­de nicht über 800 Euro, gel­ten sie als gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter und dür­fen sofort und ohne Abschrei­bung als Betriebs­aus­ga­be abge­setzt wer­den. 

13. Dau­er­ver­lus­te im Neben­er­werb erklä­ren 
Wer einer neben­be­ruf­li­chen Selbst­stän­dig­keit nach­geht und dem Finanz­amt über vie­le Jah­re nur Ver­lus­te prä­sen­tiert, ris­kiert, dass die­se rück­wir­kend als „Lieb­ha­be­rei” aberkannt wer­den – mit teils emp­find­li­chen Nach­zah­lun­gen. Hier hilft es, früh­zei­tig zu erläu­tern, woher die Ver­lus­te rüh­ren und wie die Tätig­keit künf­tig wie­der in die Gewinn­zo­ne geführt wer­den soll.