Seit dem 28. Juni 2025 ist das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) in Kraft. Es ver­pflich­tet vie­le Anbie­ter digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen zur bar­rie­re­frei­en Gestal­tung ihrer Online-Ange­bo­te. Für Zahn­arzt­pra­xen mit Online-Ter­min­bu­chung kann das ech­te Kon­se­quen­zen haben – mit Buß­gel­dern bis zu 100.000 Euro. Doch was bedeu­tet das kon­kret für Zahn­arzt­pra­xen – und müs­sen Sie jetzt aktiv wer­den?

Wen betrifft das Gesetz?

Das BFSG rich­tet sich pri­mär an Anbie­ter digi­ta­ler Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen – etwa Ban­ken, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­un­ter­neh­men oder Her­stel­ler von Smart­phones. Doch auch Web­sites mit Online-Ter­min­bu­chung fal­len unter den Geset­zes­text, wenn dort Ver­brau­cher­ver­trä­ge ange­bahnt wer­den.

Für Zahn­arzt­pra­xen heißt das: Sobald Pati­en­ten auf Ihrer Web­site selbst­stän­dig einen Ter­min buchen kön­nen, gilt die Sei­te recht­lich als Dienst­leis­tung im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr – und muss bar­rie­re­frei sein.

Aus­nah­me: Kleinst­un­ter­neh­men

Für vie­le Pra­xen gibt es Ent­war­nung: Kleinst­un­ter­neh­men mit weni­ger als zehn Beschäf­tig­ten und einem Jah­res­um­satz oder einer Bilanz­sum­me unter zwei Mil­lio­nen Euro sind laut §3 Abs. 3 vom Gesetz aus­ge­nom­men. Die Berech­nung erfolgt auf Basis von Jah­res­ar­beits­ein­hei­ten – Teil­zeit­kräf­te und Mit­ar­bei­ten­de in Eltern­zeit wer­den antei­lig oder gar nicht berück­sich­tigt.

Was bedeu­tet „bar­rie­re­frei“ kon­kret?

Bar­rie­re­frei­heit heißt: Die Web­site muss für Men­schen mit Ein­schrän­kun­gen ohne beson­de­re Erschwer­nis und grund­sätz­lich ohne frem­de Hil­fe nutz­bar sein. Ori­en­tie­rung bie­ten dabei die soge­nann­ten WCAG (Web Con­tent Acces­si­bi­li­ty Gui­de­lines). Sie defi­nie­ren u. a. Anfor­de­run­gen an Wahr­nehm­bar­keit, Ver­ständ­lich­keit und Bedien­bar­keit von Web­in­hal­ten.

Was ist zu tun?

Grö­ße­re Zahn­arzt­pra­xen, die ein Online-Ter­min­bu­chungs­tool anbie­ten, soll­ten zeit­nah prü­fen, ob sie vom BFSG betrof­fen sind. Ist das der Fall, muss die Pra­xis­web­site bar­rie­re­frei gestal­tet wer­den. Denn bei Ver­stö­ßen dro­hen emp­find­li­che Buß­gel­der von bis zu 100.000 Euro.

Fazit:

Vie­le Zahn­arzt­pra­xen gel­ten recht­lich als Kleinst­un­ter­neh­men – sie sind also nicht zur Bar­rie­re­frei­heit ver­pflich­tet. Den­noch ist es sinn­voll, sich mit dem The­ma früh­zei­tig aus­ein­an­der­zu­set­zen: Eine bar­rie­re­freie Web­site ist nicht nur ein Zei­chen von Inklu­si­on und Pati­en­ten­freund­lich­keit, son­dern mini­miert auch recht­li­che Risi­ken.