Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es verpflichtet viele Anbieter digitaler Dienstleistungen zur barrierefreien Gestaltung ihrer Online-Angebote. Für Zahnarztpraxen mit Online-Terminbuchung kann das echte Konsequenzen haben – mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro. Doch was bedeutet das konkret für Zahnarztpraxen – und müssen Sie jetzt aktiv werden?
Wen betrifft das Gesetz?
Das BFSG richtet sich primär an Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen – etwa Banken, Telekommunikationsunternehmen oder Hersteller von Smartphones. Doch auch Websites mit Online-Terminbuchung fallen unter den Gesetzestext, wenn dort Verbraucherverträge angebahnt werden.
Für Zahnarztpraxen heißt das: Sobald Patienten auf Ihrer Website selbstständig einen Termin buchen können, gilt die Seite rechtlich als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr – und muss barrierefrei sein.
Ausnahme: Kleinstunternehmen
Für viele Praxen gibt es Entwarnung: Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme unter zwei Millionen Euro sind laut §3 Abs. 3 vom Gesetz ausgenommen. Die Berechnung erfolgt auf Basis von Jahresarbeitseinheiten – Teilzeitkräfte und Mitarbeitende in Elternzeit werden anteilig oder gar nicht berücksichtigt.
Was bedeutet „barrierefrei“ konkret?
Barrierefreiheit heißt: Die Website muss für Menschen mit Einschränkungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe nutzbar sein. Orientierung bieten dabei die sogenannten WCAG (Web Content Accessibility Guidelines). Sie definieren u. a. Anforderungen an Wahrnehmbarkeit, Verständlichkeit und Bedienbarkeit von Webinhalten.
Was ist zu tun?
Größere Zahnarztpraxen, die ein Online-Terminbuchungstool anbieten, sollten zeitnah prüfen, ob sie vom BFSG betroffen sind. Ist das der Fall, muss die Praxiswebsite barrierefrei gestaltet werden. Denn bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.
Fazit:
Viele Zahnarztpraxen gelten rechtlich als Kleinstunternehmen – sie sind also nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet. Dennoch ist es sinnvoll, sich mit dem Thema frühzeitig auseinanderzusetzen: Eine barrierefreie Website ist nicht nur ein Zeichen von Inklusion und Patientenfreundlichkeit, sondern minimiert auch rechtliche Risiken.