Mit dem 31.12.2024 endet eine Über­gangs­frist für inlän­di­sche Ban­ken: Ab dem neu­en Jahr sind die­se ver­pflich­tet, Fremd­wäh­rungs­ge­win­ne und ‑ver­lus­te an die Finanz­äm­ter zu mel­den und die hier­auf fäl­li­ge Kapi­tal­ertrag­steu­er abzu­füh­ren. Dies kann in eini­gen Fäl­len dazu füh­ren, dass die Finanz­äm­ter erst­mals Kennt­nis von sol­chen Kon­ten erlan­gen, die bereits in der Ver­gan­gen­heit Erträ­ge pro­du­ziert haben, wel­che durch den Kon­to­in­ha­ber noch nicht dekla­riert wur­den. In die­sen Fäl­len kann die Abga­be einer straf­be­frei­en­den Selbst­an­zei­ge sinn­voll sein.

Wel­che Gewin­ne sind steu­er­pflich­tig?

Die Rege­lung betrifft Kon­ten, die bei deut­schen Ban­ken geführt wer­den, aber auf ande­re Wäh­run­gen als den Euro lau­ten, z. B. Schwei­zer Fran­ken oder US-Dol­lar.

Zu den steu­er­pflich­ti­gen Fremd­wäh­rungs­ge­win­nen gehö­ren neben den Zins­er­trä­gen auf Fremd­wäh­rungs­kon­ten, die den Kapi­tal­erträ­gen unter­fal­len, auch Erträ­ge aus Fremd­wäh­rungs­ge­schäf­ten bin­nen Jah­res­frist (d. h. aus der Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung von Fremd­wäh­rungs­be­trä­gen). Letz­te­re stel­len pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te dar.

Ein Rück­griff auf die Jah­res­steu­er­be­schei­ni­gung der Bank kann in die­sem Zusam­men­hang oft­mals trü­ge­risch sein, da die­se Beschei­ni­gun­gen in der Regel nur in Euro geführ­te Kon­ten umfas­sen und gera­de die Fremd­wäh­rungs­kon­ten unbe­rück­sich­tigt blei­ben.

Anle­ger waren daher bereits in der Ver­gan­gen­heit ver­pflich­tet, die Erträ­ge aus die­sen Kon­ten selbst zu ermit­teln und im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zu dekla­rie­ren.

Was ändert sich?

Bis­lang fehl­te es den Finanz­äm­tern an einer Prüf­mög­lich­keit bzgl. der Fremd­wäh­rungs­ge­win­ne. Infor­ma­tio­nen hier­zu lagen den Finanz­äm­tern schlicht nicht vor, wenn die Erträ­ge vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst nicht gemel­det wur­den.

Mit der neu­en Mel­de­pflicht der Ban­ken gem. BMF-Schrei­ben vom 11.07.2023 – IV C 1- S 2252/19/10003 :013 erhält die Finanz­ver­wal­tung nun ein Instru­ment, bis­lang nicht „sicht­ba­re“ Kon­ten und Erträ­ge zu ermit­teln.

Ab dem Jahr 2025 sind die Ban­ken fer­ner ver­pflich­tet, die Kapi­tal­ertrag­steu­er auf die Fremd­wäh­rungs­er­trä­ge auto­ma­tisch ein­zu­be­hal­ten und an die Finanz­äm­ter abzu­füh­ren.

In die­sen Fäl­len besteht Hand­lungs­be­darf:

Ver­fü­gen Sie über Fremd­wäh­rungs­kon­ten, muss Ihre kon­to­füh­ren­de Bank ab dem kom­men­den Jahr die Erträ­ge hier­aus an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­teln. Eini­ge Ban­ken mel­den Erträ­ge schon für das Jahr 2024. Ihr zustän­di­ges Finanz­amt könn­te dann davon aus­ge­hen, dass sol­che Erträ­ge auch in vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren bereits ange­fal­len sind.

Sie soll­ten daher über­prü­fen, ob Sie Ihre Gewin­ne aus Fremd­wäh­rungs­kon­ten in den ver­gan­ge­nen Jah­ren kor­rekt erklärt haben.

Bei bis­he­ri­gem Unter­las­sen kann eine Steu­er­hin­ter­zie­hung vor­lie­gen. Um aus die­ser ggf. straf­frei her­vor­zu­ge­hen, soll­te eine recht­zei­ti­ge Selbst­an­zei­ge an das Finanz­amt erge­hen. Recht­zei­tig bedeu­tet, dass Sie dem Finanz­amt die Erträ­ge offen­le­gen müs­sen, bevor die Bank ihre Mel­dun­gen an die Finanz­ver­wal­tung über­mit­telt.

Da eini­ge Ban­ken im Zuge der neu­en Über­mitt­lungs­pflich­ten bereits tätig gewor­den sind, und auch die übri­gen dies in jedem Fall nach dem Jah­res­wech­sel zeit­nah tun wer­den, besteht aku­ter Hand­lungs­be­darf für Inha­ber von Fremd­wäh­rungs­kon­ten.

Bei For­mu­lie­rung und Umfang einer sol­chen Selbst­an­zei­ge ist jedoch Vor­sicht gebo­ten, um die gewünsch­te Straf­frei­heit auch wirk­lich zu erlan­gen.

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