Mit dem 31.12.2024 endet eine Übergangsfrist für inländische Banken: Ab dem neuen Jahr sind diese verpflichtet, Fremdwährungsgewinne und ‑verluste an die Finanzämter zu melden und die hierauf fällige Kapitalertragsteuer abzuführen. Dies kann in einigen Fällen dazu führen, dass die Finanzämter erstmals Kenntnis von solchen Konten erlangen, die bereits in der Vergangenheit Erträge produziert haben, welche durch den Kontoinhaber noch nicht deklariert wurden. In diesen Fällen kann die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige sinnvoll sein.
Welche Gewinne sind steuerpflichtig?
Die Regelung betrifft Konten, die bei deutschen Banken geführt werden, aber auf andere Währungen als den Euro lauten, z. B. Schweizer Franken oder US-Dollar.
Zu den steuerpflichtigen Fremdwährungsgewinnen gehören neben den Zinserträgen auf Fremdwährungskonten, die den Kapitalerträgen unterfallen, auch Erträge aus Fremdwährungsgeschäften binnen Jahresfrist (d. h. aus der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen). Letztere stellen private Veräußerungsgeschäfte dar.
Ein Rückgriff auf die Jahressteuerbescheinigung der Bank kann in diesem Zusammenhang oftmals trügerisch sein, da diese Bescheinigungen in der Regel nur in Euro geführte Konten umfassen und gerade die Fremdwährungskonten unberücksichtigt bleiben.
Anleger waren daher bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Erträge aus diesen Konten selbst zu ermitteln und im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Was ändert sich?
Bislang fehlte es den Finanzämtern an einer Prüfmöglichkeit bzgl. der Fremdwährungsgewinne. Informationen hierzu lagen den Finanzämtern schlicht nicht vor, wenn die Erträge vom Steuerpflichtigen selbst nicht gemeldet wurden.
Mit der neuen Meldepflicht der Banken gem. BMF-Schreiben vom 11.07.2023 – IV C 1- S 2252/19/10003 :013 erhält die Finanzverwaltung nun ein Instrument, bislang nicht „sichtbare“ Konten und Erträge zu ermitteln.
Ab dem Jahr 2025 sind die Banken ferner verpflichtet, die Kapitalertragsteuer auf die Fremdwährungserträge automatisch einzubehalten und an die Finanzämter abzuführen.
In diesen Fällen besteht Handlungsbedarf:
Verfügen Sie über Fremdwährungskonten, muss Ihre kontoführende Bank ab dem kommenden Jahr die Erträge hieraus an die Finanzverwaltung übermitteln. Einige Banken melden Erträge schon für das Jahr 2024. Ihr zuständiges Finanzamt könnte dann davon ausgehen, dass solche Erträge auch in vorangegangenen Jahren bereits angefallen sind.
Sie sollten daher überprüfen, ob Sie Ihre Gewinne aus Fremdwährungskonten in den vergangenen Jahren korrekt erklärt haben.
Bei bisherigem Unterlassen kann eine Steuerhinterziehung vorliegen. Um aus dieser ggf. straffrei hervorzugehen, sollte eine rechtzeitige Selbstanzeige an das Finanzamt ergehen. Rechtzeitig bedeutet, dass Sie dem Finanzamt die Erträge offenlegen müssen, bevor die Bank ihre Meldungen an die Finanzverwaltung übermittelt.
Da einige Banken im Zuge der neuen Übermittlungspflichten bereits tätig geworden sind, und auch die übrigen dies in jedem Fall nach dem Jahreswechsel zeitnah tun werden, besteht akuter Handlungsbedarf für Inhaber von Fremdwährungskonten.
Bei Formulierung und Umfang einer solchen Selbstanzeige ist jedoch Vorsicht geboten, um die gewünschte Straffreiheit auch wirklich zu erlangen.
Bitte kontaktieren Sie uns bei Rückfragen zu diesem Thema jederzeit gerne.